15-12-2011, 11:19
Setzen wir es mal an den korrekten Platz:
Das bedeutet also, §170 StGB abzuschaffen wäre eine Generalprävention gegen seine anhaltend rechtbrecherische Anwendung.
Spezialprävention zielte dann auf die Täter selbst ab, also die rechtsbrecherisch handelnden Staatsanwälte und Richter. Einmal mit negativer Spezialprävention (Entlassung, Tadel) und einmal mit positiver Spezialprävention (Lob, wenn sich die Juristentäter bessern).
Das bedeutet also, §170 StGB abzuschaffen wäre eine Generalprävention gegen seine anhaltend rechtbrecherische Anwendung.
Spezialprävention zielte dann auf die Täter selbst ab, also die rechtsbrecherisch handelnden Staatsanwälte und Richter. Einmal mit negativer Spezialprävention (Entlassung, Tadel) und einmal mit positiver Spezialprävention (Lob, wenn sich die Juristentäter bessern).