20-12-2011, 17:47
Wer es noch nicht mitbekommen hat:
Die dubiose Düsseldorfer Seilschaft ohne Legitimation hat mal wieder verfügt. Ohne Rechtsgrundlage und ohne Rechtsgrund:
Die Meldung ging diesmal ganz ohne Presserummel - es gibt nix von fremder Leute Geldbeutel zu verteilen, aber es gibt sehr wohl was zu verstecken. Die fortschreitende Verfassungswidrigkeit des stagnierenden Selbstbehalts. Spätestens seit dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) sind m.M.n. die Selbstbehaltssätze verfassungswidrig. Sie verletzen das „Existenzminimum der Familie“ aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und somit auch das soziokulturelle Existenzminimum des (unterhaltspflichtigen), in der Regel des Vaters. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums, welches sich nicht auf das „nackte Überleben“ beschränken darf, sondern auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen muss, selbst wenn gleichzeitig auch eine Unterhaltspflicht zu erfüllen ist oder erfüllt werden soll.
Die Düsseldorfer Richterbande nimmt zudem billigend in Kauf, dass gerade bei absehbarer Inflation und Kostensteigerungen das Lohnabstandsgebot weiter unterlaufen wird, mit dem Ergebnis der zunehmenden Intensität eines unzulässigen Eingriffs in das Existenzminimum und damit die allgemeine Handlungsfreiheit.
Die dubiose Düsseldorfer Seilschaft ohne Legitimation hat mal wieder verfügt. Ohne Rechtsgrundlage und ohne Rechtsgrund:
Zitat:2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle
Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.
http://www.trennungsvaeter.de/
Die Meldung ging diesmal ganz ohne Presserummel - es gibt nix von fremder Leute Geldbeutel zu verteilen, aber es gibt sehr wohl was zu verstecken. Die fortschreitende Verfassungswidrigkeit des stagnierenden Selbstbehalts. Spätestens seit dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) sind m.M.n. die Selbstbehaltssätze verfassungswidrig. Sie verletzen das „Existenzminimum der Familie“ aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und somit auch das soziokulturelle Existenzminimum des (unterhaltspflichtigen), in der Regel des Vaters. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums, welches sich nicht auf das „nackte Überleben“ beschränken darf, sondern auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen muss, selbst wenn gleichzeitig auch eine Unterhaltspflicht zu erfüllen ist oder erfüllt werden soll.
Die Düsseldorfer Richterbande nimmt zudem billigend in Kauf, dass gerade bei absehbarer Inflation und Kostensteigerungen das Lohnabstandsgebot weiter unterlaufen wird, mit dem Ergebnis der zunehmenden Intensität eines unzulässigen Eingriffs in das Existenzminimum und damit die allgemeine Handlungsfreiheit.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #