20-12-2011, 22:29
Was ich beim 170er nicht verstehe: man kann ja eigentlich auch verdonnert werden wenn man der Erwerbsobligenheit nicht nachkommt, also ist das unterlassen von Erwerbsbemühungen mit bis zu 3 Jahre Haft belegt. Zwangsarbeit bedeut laut Übersetzung eine Arbeit unter Zwang bzw. deren Unterlassen mit Strafe bedroht ist ( also beim 170er ist es mit Strafe bedroht ) Laut GG ist Zwangsarbeit verboten !! Verstößt also nicht eine Verurteilung nach 170 wg unterlassen von Erwerbsbemühungen gegen das GG ??? Hat das BVerG schon mal was entschieden ?