21-12-2011, 18:56
(20-12-2011, 22:29)Skippie schrieb: Was ich beim 170er nicht verstehe: man kann ja eigentlich auch verdonnert werden wenn man der Erwerbsobligenheit nicht nachkommt, also ist das unterlassen von Erwerbsbemühungen mit bis zu 3 Jahre Haft belegt. Zwangsarbeit bedeut laut Übersetzung eine Arbeit unter Zwang bzw. deren Unterlassen mit Strafe bedroht ist ( also beim 170er ist es mit Strafe bedroht ) Laut GG ist Zwangsarbeit verboten !! Verstößt also nicht eine Verurteilung nach 170 wg unterlassen von Erwerbsbemühungen gegen das GG ??? Hat das BVerG schon mal was entschieden ?auch Grundrechte gelten nicht unbeschränkt.
Es gibt Schranken und Schranken-Schranken.
Und nicht wenige Theorien dazu: "Dreistufentheorie", "Schaukeltheorie" usw.
Die Verpflichtung bspw. von Sozialhilfeempfängern, sich um Arbeit zu bemühen, fällt aber schon grdsätzlich nicht unter das Tatbestandsmerkmal "Zwangsarbeit".
Ebenso nicht die Verpflichtung durch Aufnahme jedweder Arbeit den Unterhalt seiner Kinder zu sichern.
Hier werden "im Lichte der Verfassung" Rechtsgüter gegeneinander abgewogen (Schaukeltheorie) und juristisch bewertet. Was dabei vorrangig zu beachten oder zu gewichten ist, bestimmt entweder im Vorhinein der Gesetzgeber oder -soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt oder ein Sachverhalt nur abstrakt geregelt ist, die Rechtsprechung.
Diese Dinge sind in der rechtsissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung mittlerweile ausgekaut. Allenfalls sind sie gelegentlich noch Stoff für eine juristische Hausarbeit zur Erlangung des "Großen Scheins" im Verfassungsrecht.
Man kann sich schlaulesen in den einschlägigen Großkommentaren .....
oder selbst darüber promovieren.
(21-12-2011, 18:39)Camper1955 schrieb: Das alles ist mir klar. Aber die Zeugen werden ja nicht umsonst zur Polizei vorgeladen. Vielleicht wissen Die was von verschleiertem Einkommen und/oder Vermögen.dann wissen sie mehr als ich
Und was die Zeugenladungen der Polizei angeht ...
Ich will dieser Berufsgruppe nicht zu nahe treten, aber logisch und vom Strafverfahren her sinnvoll oder zweckmäßig ist das alles nicht immer.
Die sogenannten "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" haben natürlich ihren Auftrag. Gewöhnlich wird der Beschuldigte zur eingereichten Anzeige vernommen. Dann geht der Vorgang zur StA.
Bei diesem konkreten Fall weiß ich momentan auch nicht, was wie gelaufen ist. Aber das läßt sich klären!
Zitat:Und wenn sie das zu Protokoll geben, dann hat die Staatsanwaltschaft meines Erachtens einen Beweis oder zumindest einen neuen Anhaltspunkt.was bedeuten schon "Anhaltspunkte", wenn nichts Substantielles dahinter steckt?
Das Ganze Szenario wird für die Denunzianten ausgehen, wie das "Hornberger Schießen".
Ich bin ein ehrlicher, redlicher Vater und mir keiner Schuld bewußt.
Aber ich nutze solche Anlässe gerne, um denen meine Einstellung zu verdeutlichen und um sie auf das familienrechtliche Unrecht aufmerksam zu machen.
Dafür, dass man mir insoweit (wieder einmal) Gelegenheit dazu gegeben hat, bedanke ich mich abschließend dann sogar!