23-12-2011, 08:51
(23-12-2011, 08:49)Ibykus schrieb: Das P-Kto hat nur den Vorteil, dass man nach Pfändung noch über den jeweiligen Betrag verfügen kann, der dem Pfändungsschutz unterfällt.
Bei einem normalen Girokonto hat man keinen Zugriff mehr darauf und muss erst einen Kontofreigabebeschluss erwirken.
Der ergeht aber bei eindeutigen Einkommensverhältnissen ruck-zuck.
Keine Panik also!
Wer nachweisbar nix hat, muss auch vor solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Angst haben.
Da bin ich mir nicht so sicher. Wenn ein Titel für KU vorliegt, dann darf meinem Rechtsverständnis nach daraus vollstreckt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger es beantragt.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.