23-12-2011, 19:28
probates Mittel, einer Prozeßverschleppung/Verletzung des Rechtsgewährungsanspruchs zu begegnen, ist die sogenannte Untätigkeitsbeschwerde.http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde
In dieser sollten der zeitliche Ablauf des Verfahrens und etwaige "Manöver" zur Verschleppung kurz aufgeführt werden. Die Beschwerde ist beim zuständigen Familiengericht einzureichen, muß von jenem aber ans OLG weitergeleitet werden. Dieses wird dann, sofern die Beschwerde begründet ist - in Deinem Fall sollte das bei der Verfahrensdauer außer Frage stehen* - das Familiengericht anweisen, Gas zu geben bzw. ein Urteil zu fällen.
Flankierend sollte ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsantrag) gegen den Richter gestellt werden. Eine gute Bastelanleitung gibts bei Wikipedia.
* Laut Professor Willutzki (früherer Präsident des deutschen Familiengerichtstages) beträgt die durchschnittliche Dauer in Umgangsverfahren derzeit ca. 7 Monate. Ein Vater hat beim OLG Karlsruhe ein Urteil erwirkt, wonach es auch mit Gutachter nur 5 Monate dauern darf.http://gwg-gutachten.de/pages/Gerichtsurteile.html
In dieser sollten der zeitliche Ablauf des Verfahrens und etwaige "Manöver" zur Verschleppung kurz aufgeführt werden. Die Beschwerde ist beim zuständigen Familiengericht einzureichen, muß von jenem aber ans OLG weitergeleitet werden. Dieses wird dann, sofern die Beschwerde begründet ist - in Deinem Fall sollte das bei der Verfahrensdauer außer Frage stehen* - das Familiengericht anweisen, Gas zu geben bzw. ein Urteil zu fällen.
Flankierend sollte ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsantrag) gegen den Richter gestellt werden. Eine gute Bastelanleitung gibts bei Wikipedia.
* Laut Professor Willutzki (früherer Präsident des deutschen Familiengerichtstages) beträgt die durchschnittliche Dauer in Umgangsverfahren derzeit ca. 7 Monate. Ein Vater hat beim OLG Karlsruhe ein Urteil erwirkt, wonach es auch mit Gutachter nur 5 Monate dauern darf.http://gwg-gutachten.de/pages/Gerichtsurteile.html