26-12-2011, 08:49
Der BGH hat Ende März mal ein positives Urteil für betreuungsunterhaltspflichtige gefällt.
Das Urteil (BGH vom 30.03.2011, XII ZR 3/09) zielt darauf ab, dass nur noch dann Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt werden muss, wenn tatsächliche, insbesondere kindbezogene Gründe vorliegen.
Sobald also eine außerhäuslich Betreuung möglich ist (die gibt es inzwischen vielerorts) wird vom betreuuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwarte bzw. diese fiktiv angenommen.
Du müsstest dich also mal bei euch in der Gegend umschauen was da geht. Falls es Betreuungsmöglichkeiten gibt, bis du in 2 Jahren aus der BU-Geschichte raus.
Das Urteil (BGH vom 30.03.2011, XII ZR 3/09) zielt darauf ab, dass nur noch dann Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus gezahlt werden muss, wenn tatsächliche, insbesondere kindbezogene Gründe vorliegen.
Zitat:Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 1880 = FuR 2011, 53
Sobald also eine außerhäuslich Betreuung möglich ist (die gibt es inzwischen vielerorts) wird vom betreuuenden Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwarte bzw. diese fiktiv angenommen.
Du müsstest dich also mal bei euch in der Gegend umschauen was da geht. Falls es Betreuungsmöglichkeiten gibt, bis du in 2 Jahren aus der BU-Geschichte raus.