26-12-2011, 09:32
(26-12-2011, 09:18)beppo schrieb: Es geht doch hier erstmal nicht um Strafrecht sondern um Zivilrecht bzw. Familienrecht. Und da richtet sich der Unterhalt nun mal nach §1612 BGB
Aber auch im Zivilrecht geht es nach den §§ 1601 ff.
Auch im Zivilrecht gilt § 1603 Abs 1 BGB.
Nur muss ich als Unterhaltspflichtiger im Zivilrecht beweisen, in welcher Höhe ich leistungsfähig oder -unfähig bin. Im Strafrecht muss mit die Staatsanwaltschaft beweisen, dass ich leistungsfähig bin, oder bei gutem Willen leistungsfähig sein könnte. Wenn ja, in welcher Höhe.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.