26-12-2011, 09:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-12-2011, 09:56 von Camper1955.)
(26-12-2011, 09:40)beppo schrieb: Na wenn du meinst.
Kannst ja gerne den Punkt 10 mit all seinen Unterpunkten in den UHL nachlesen.
Und wenn ich hier nur auf 300 € komme, dann bin ich auf § 1603 Abs. 1 BGB, weil ich dann nur noch in Höhe von 200 € unterhaltspflichtig bin. Dann ist nix mit § 1612a BGB
lg
Camper
(26-12-2011, 09:46)Ibykus schrieb: Im "Extremfall" hat sie über den von ihr geleisteten Betreuungsunterhalt hinaus auch den vollen Barunterhalt zu leisten, wenn ihr Einkommen wenigsten doppel so hoch ist, wie der des ansonsten Barunterhaltspflichtigen.
Das ist eine Rechtsprechung, die schon mehrmals durchbrochen wurde. Teilweise wurde ein betreuender Elternteil schon bei 1,5 fachem Einkommen mehrheitlich Barunterhaltspflichtig vom Gericht gesehen.
Und warum soll nicht auch bei annähernd gleichem Einkommen, der betreuende Elternteil nicht mal voll barunterhaltspflichtig werden.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.