02-01-2012, 18:20
Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007, 16 UF 13/07
...stellte fest, dass ein "Betreuungs-/Wechselmodell" familiengerichtlich nicht eingeordnet werden kann, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. Grund: Bei dieser Art der Betreuung fehlte es an der notwendigen "Kontinuität" bei der Kindererziehung und die Kinder würden ständig aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Falls sich die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, sei grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen.
Solche Urteile werden stark vom DANSEV mittels Textbausteinen verbreitet (DANSEF-Kommentar hier), einem Anwaltsverein, "rein zufällig" ebenfalls aus Stuttgart.
Das OLG Stuttgart mit seiner zu jenem Zeitpunkt vorsitzenden Richterin Agnes Aderhold hat früher schon eine Reihe von ablehnenden Beschlüssen zum Wechselmodell gefällt, die Begründungen wirken wie aus einem Familien- und Erziehungsbild von 1950 entnommen. An diesem Gericht sind noch mehr als anderswo schwerste Kompetenzmängel zu beobachten, ich empfehle eine intensive Nachschulung mit anschliessender Überprüfung und weitgehenden Konsequenzen.
Hier noch der DANSEF-Kommentar.
...stellte fest, dass ein "Betreuungs-/Wechselmodell" familiengerichtlich nicht eingeordnet werden kann, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. Grund: Bei dieser Art der Betreuung fehlte es an der notwendigen "Kontinuität" bei der Kindererziehung und die Kinder würden ständig aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Falls sich die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, sei grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen.
Solche Urteile werden stark vom DANSEV mittels Textbausteinen verbreitet (DANSEF-Kommentar hier), einem Anwaltsverein, "rein zufällig" ebenfalls aus Stuttgart.
Das OLG Stuttgart mit seiner zu jenem Zeitpunkt vorsitzenden Richterin Agnes Aderhold hat früher schon eine Reihe von ablehnenden Beschlüssen zum Wechselmodell gefällt, die Begründungen wirken wie aus einem Familien- und Erziehungsbild von 1950 entnommen. An diesem Gericht sind noch mehr als anderswo schwerste Kompetenzmängel zu beobachten, ich empfehle eine intensive Nachschulung mit anschliessender Überprüfung und weitgehenden Konsequenzen.
Hier noch der DANSEF-Kommentar.