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Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch
#1
In den UHL Süddeutschland steht unter dem Punkt 12.1 folgender Satz:

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben ja keine Gesetzeskraft, weisen hier aber auf Gesetze hin.

Nun steht unter Punkt 21.2

21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770 €
- beim Erwerbstätigen 950 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.


Ich sehe schon selbst, dass es Unterschiede gibt.

Im ersten Fall wird auf Satz 3 im 2. Fall auf Satz 2 verwiesen.

Aber wenn nun, wie im Fall 1 der angemessene Selbstbehalt gefährdet ist, wieso kann man dann immer noch auf den notwendigen Selbstbehalt aus Fall 2 verweisen?

Wenn Papa zum Beispiel 1200 € bereinigtes Netto hat, dann wäre durch die Zahlung von 225 € Mindestunterhalt doch schon sein angemessener Selbstbehalt unterschritten. Den notwendigen Selbstbehalt übertrifft er gerade mal um 25 €.

Wieso überprüft man nicht zumindest, ob Mama nicht auch leistungsfähig ist?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch - von Camper1955 - 06-01-2012, 08:11

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