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Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch
#5
(06-01-2012, 15:48)p schrieb: Das heisst nur, dass unterhalb des angemessenen Selbstbehalts ein bisschen genauer auf die Verhältnisse beim Berechtigten gesehen wird. Wörtliche Interpretationen der Leitlinien klappen nicht, da sie ja wie du schon gesagt hast keine Gesetze sind.

Ja, aber sie verweisen ja ausdrücklich auf den Satz 3 des § 1603 Abs. 2

Und der lautet so

Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Also muss meines Erachtens doch zuerst geschaut werden, ob ein ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, wenn der angemessene Selbstbehalt gefährdet ist.

Kann es sein, dass ich da was falsch verstehe?

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch - von Camper1955 - 06-01-2012, 16:15

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