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Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch
#9
eigentlich wollte ich mich an dieser "Unterhaltung" nicht beteiligen.
Mir fehlt einfach die Zeit ....

§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB besagt, dass der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt.

§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB stellt minderjährig unverheiratete Kinder mit volljährig unverheirateten Kinder bis zum 21. LJ. gleich, solange diese das im Haushalt der Eltern wohnen, oder ...

§ 1603 Abs. 3 S. 2 BGB läßt die verschärfte Unterhaltspflicht entfallen, wenn ein anderer (leistungsfähiger!!!) unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (etwa die KM, wenn sie neben der Beteuungsleistung ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden zum Bedarf des Kindes beitragen kann).

Besteht eine Einkommensschieflage, wonach unter diesen Voraussetzungen der das Kind betreuende Elternteil wenigstens über das Doppelte des Einkommens des ansonsten Barunterhaltspflichtigen verfügt, entfällt dessen Unterhaltspflicht ganz.

Der Hinweis im Pkt. 12.1 auf § 1606 III 2 BGB bezieht sich nur auf den 1. Halbsatz (Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten).

Reden wir aneinander vorbei?

Aus meiner Sicht und nach meinem Rechtsempfinden ergeben sich aus diesen Vorschriften ganz andere nicht nachvollziehbare Probleme.
Aber die sind grundsätzlicher Natur und betreffen u.A. die Trennung von Betreuungsunterhalt und Barunterhalt überhaupt.

Wenn der (die) Betreuende ihre Pflichten verletzt ist das nur nach Maßgabe des § 171 StGB strafbar und i.d.R. schon mit Blick auf den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) nicht nachweisbar. Denn die KM (um die geht es ja meistens) wird sich lächelnd und kaltschnäuzig auf die sie rechtfertigenden gerichtlichen Entscheidungen berufen, jedenfalls dann, wenn man ihr den Vorwurf macht, durch ihr Väterausgrenzungsverhalten das Kindeswohl zu schädigen, während der i.d.R. barunterhaltspflichtige Vater sofort gehängt wird (zivilrechtlich wie strafrechtlich), wenn er nicht zahlt!

Weg mit dem ganzen unzeitgemäßen Scheissdreck!

Ein Anfang wäre gemacht, wenn man sich wenigstens darüber einig wäre:
Ohne Sorgerecht sowieso keinen Unterhalt. Basta!


(06-01-2012, 18:34)blue schrieb: Im Strafrecht gibt es keine Willkür.
Super Witz!

blue schrieb:Der 170er gehört nicht ins StGB!
natürlich nicht.

Vielleicht könnte man das mal näher begründen und einheitlich allen Schriftsätzen, die an Gerichte und Verfahrensbeteiligte geschrieben werden, anhängen.

Im Strafrecht wird übrigens genauso viel (wenn nicht noch viel mehr) interpretiert!
Das liegt schon allein daran, dass man die Vorschriften in der Absicht so allgemein abfasst, damit keine ungewollten Strafrechtslücken entstehen.

(So war beispw. der Energieklau lange straflos, weil Strom keine bewegliche Sache im S.d. § 242 ist.
Liegt eine Unterschlagung vor, wenn Wegnahme und Gewahrsamsbruch zusammen fallen? Wie grenze ich in Einzelfällen Untreue von Betrug ab? ...)
Zu den meisten Straftatbeständen gibt es unterschiedliche Auslegungen und z.T. heftigen Streit in der wissenschaftlichen Literatur, der sich die Gerichte anschließen oder ganz eigene Theorien entwickeln.



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RE: Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch - von Ibykus - 06-01-2012, 19:08

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