09-01-2012, 17:14
noch mal was "amtliches" zur Auskunftspflicht bei Unterhaltsforderungen ...
§ 235 FamFG
§ 236 FamFG
In eigenen Angelegenheiten hatte mich die Rechtsvertretung der KM auch aufgefordert, Auskünfte zu erteilen.
Ich habe ihm zurück geschrieben, dass seine Mandantin ebenfalls dazu verpflichtet ist und ich bereit bin, Zug um Zug, seiner Bitte nachzukommen.
Seither habe ich auf diesem Wege -trotz freundlicher Erinnerung meinerseits- nichts mehr davon gehört oder gelesen.
Sie wissen aus vergangenen Klagen, dass ich sofort auf den 1603 II 3 BGBu verweise. Das führt offensichtlich zu großer Verunsicherung
§ 235 FamFG
§ 236 FamFG
In eigenen Angelegenheiten hatte mich die Rechtsvertretung der KM auch aufgefordert, Auskünfte zu erteilen.
Ich habe ihm zurück geschrieben, dass seine Mandantin ebenfalls dazu verpflichtet ist und ich bereit bin, Zug um Zug, seiner Bitte nachzukommen.
Seither habe ich auf diesem Wege -trotz freundlicher Erinnerung meinerseits- nichts mehr davon gehört oder gelesen.
Sie wissen aus vergangenen Klagen, dass ich sofort auf den 1603 II 3 BGBu verweise. Das führt offensichtlich zu großer Verunsicherung