12-01-2012, 08:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-01-2012, 08:19 von Camper1955.)
Nun veröffentliche ich mal das Urteil, aufgrund dessen ja die Ganze Anklage aufgebaut wurde. Wobei ich sagen möchte, dass dieses Urteil später in einen durch das OLG/Zivilsenat ernötigten Vergleich abgeändert wurde. (folgt auch noch)
Das Aktenzeichen ist im Urteil der 1. Instanz, hier unter # 11 noch einmal nachzulesen. Nach dem Urteil folgen noch persönliche Erläuterungen von mir.
Selbstverständlich habe ich alles wieder anonymisiert. Also Namen und Orte sind frei erfunden, ebenso die Geburtsdaten meiner Kinder, bis auf die Jahreszahlen.
Zitatanfang
Amtsgericht Fuchsdorf
404 F 02030/00
Verkündet am 30. September 2002
Tippse, Jang.
Urkundsbemat.
In Sachen
Camper, Fuchsweg 4, 000000 Fuchsdorf
gegen
1.Campersohn, Wurststr 46, 00000 Fuchsdorf
Beglagter zu 1)
2. Campertochter 1, Bildstr. 1, 000000 Sportdorf, geb. am, 00.00.87, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
Beklagte zu 2)
Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Unersättlich & Kollegen,
Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
GZ: 04 2002 000159
3. Campertochter 2, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf, geb. am 00.00.91, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
Beklagte zu 3)
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Unersättlich und Kollegen,
Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
GZ: 04 2002 000159
wegen Unterhalt
erläßt das Amtsgericht Fuchsdorf durch den Richter am Amtsgericht Dr. Müller aufgrund der mündichen Verhandlung vom 02. September 2002 am 30. September 2002
Im Namen des Volkes
folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf vom 19.06.1998, Urk. Nr. E 42/1998 verurteilt, an die Beklagte zu 2) wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) ab 01.01.2001 283, 26 EUR
b) ab 01.07.2001 in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf vom 19.06.1998, Urk. Nr. E 43/1998 verurteilt, an die Beklagte zu 3) wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) ab 01.01.2001 220,88 EUR
b) ab 01.07.2001 In Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
4. Der Kläger und Widerbeklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3)
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger und Widerbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Rate abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch. Die Beklagten und Widerkläger fordern Erhöhung des Unterhaltes.
Der Kläger und Widerbeklagte ist der Vater der Beklagten zu 2) und 3) Die Ehe ist rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder leben bei der Kindesmutter.
Der Kläger und Widerbeklagte hat sich mit der Jugendamtsurkunde vom 19.06.1998 verpflichtet, an die Beklagte zu 2) 428,00 DM undd an die Beklagte zu 3) 344,00 DM zu bezahlen.
Der Kläger und Widerbeklagte trägt im Wesentlichen vor, das er nicht mehr leistungsfähig sei. Sein Einkommen als Verkaufsberater für Campingartikel sei durchschnittlich 3418,02 DM. Hiervon seien jedoch erhebliche Werbungskosten abzuziehen. Allein das Finanzamt habe ca 1071,50 DM als Werbungskoten angesehen. Diese Werbungskosten seien insbesondere Weiterbildungskosten und Fahrtkosten nach Löwendorf zu seiner Arbeitsstelle. Er sei daher nicht leistungsfähig.
Der Kläger beantragt:
1. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 42/1998, wird der vom Kläger an die Beklagte zu 2) zu zahlende Unterhalt ab August 2000 Auf monatlich 375,00 DM und ab November 2001 auf Null festgesetzt.
2. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 43/1998, wird der vom Kläger an die Beklagte zu 3) zu zahlende Unterhalt ab August 2000 Auf monatlich 280,00 DM und ab November 2001 auf Null festgesetzt.
Die Beklagten beantragen:
1. Die Klage abzuweisen.
2. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 42/1998, vom 19.06.1998 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) Ab 01.01.2001 554,00 DM (618,00 DM abzüglich 64,00 DM Kindergeldanteil),
b) vom 01.07.2001 an in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
3. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 43/1998, vom 19.06.1998 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) Ab 01.01.2001 432,00 DM (552,00 DM abzüglich 90,00 DM Kindergeldanteil),
b) vom 01.07.2001 an in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
Die Beklagten und Widerkläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Kläger leistungsfähig sei und Unterhalt aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle schulde. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf 3247,00 DM. Es seien lediglich 5 % Werbungskostenpauschale in Abzug zu bringen. Dem Kläger sei es zuzumuten notfalls mit der Bahn nach Löwendorf zu fahren. Sämtliche Kosten seien unsubstantiiert vorgetragen.
Der Kläger und Widerbeklagte beantragt:
Die Widerklage abzuweisen.
Bezüglich des Beklagten zu 1) erging ein Teil-Anerkenntnisurteil vom 02.09.2002. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht – Familiengericht – Fuchsdorf zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, § 642 Abs. 1 ZPO § 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG
die Klage hatte keinen Erfolg. Der Widerklage war stattzugeben.
Zur Abänderung von Unterhaltstiteln ist gemäß 323 ZPO eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erforderlich.
Das Gericht geht bei der Frage der Unterhaltsbemessung von einem durchschnittlichen Einkommen des Klägers von 3418,02 DM aus. Dies entspricht seinem eigenen Sachvortrag. Nicht in Abzug gebracht werden können die von ihm geltend gemachten Werbungskosten. Hierbei ist unerheblich, ob diese beim Finanzamt anerkannt werden. Allein die steuerliche Anerkennung rechtfertigt es nicht, die angegebenen Ausgaben auch unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringen. Der Kläger und Widerbeklagte hat die volle Beweislast, soweit er die Änderung des Unterhaltstitels verlangt. Dieser ist er trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgekommen. Es liegen dem Gericht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Belege vor, die eine Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Reisetätigkeiten eindeutig zulassen würden. Es handelt sich hierbei lediglich um Aufstellungen, die der Kläger selbst gefertigt hat. Inwieweit diese bestrittenen Ausgaben tatsächlich vorliegen, konnte anhand der Belege nicht nachvollzogen werden. Ein weiterer Beweis ist insoweit nicht angeboten worden. Der Kläger ist damit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Soweit er Fahrtkosten nach Löwendorf geltend macht, müsste er hier versuchen, das günstigste Verkehrsmittel zu wählen. Insoweit könnte er nur eine Bahnfahrt heranziehen. Trotz Aufforderung wurden entsprechende Zahlen nicht vorgelegt. Damit kann bei dem Kläger und Widerbeklagten lediglich ein Abzug von 5 % Werbungskostenpauschale erfolgen. Es sind somit 170,90 DM in Abzug zu bringen. So bleiben 3.247,00 DM. Diese waren auch bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Dadurch ergibt sich der Unterhalt aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Dieser war den Beklagten und Widerklägern gemäß ihrem Antrag auch zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 8, 11, 711 ZPO.
Dr. Müller
Richter am Amtsgericht
Zitatende
Hier kommen mal die berühmten 5 % der Werbungskosten zum Vorschein. Meine Werbungskosten betrugen tatsächlich etwa 50 % zum damaligen Zeitpunkt, weil damals die einfache Fahrtstrecke bei 66 km lag.
Mein Sohn war in diesem Zeitraum auch teiweise in der Firma beschäftigt und hat die Notwendigkeit eines PKW auch bestätigt, ebenso meine Fahrtkosten, die ich ja lt. Fahrtenbuch vorgetragen habe.
Deswegen ist er auch raus genommen worden aus dem Urteil. Er hat vor Gericht nochmal ganz deutlich gesagt. "Papa hat diese Kosten."
Der Richter wollte sie nur nicht anerkennen.
Deswegen vermutlich auch der scharfe Verweis des OLG/Strafrecht, hier unter # 1 gelistet, dass die Werbungskosten anerkannt werden müssen.
In den weiteren Verfahren konnnte das OLG/Zivilrecht meine Werbungskosten mit PKW gar nicht mehr verweigern, weil die, soweit steuerrechtlich möglich, mein Arbeitgeber zusätzlich zu meinem Gehalt übernahm und weil sich die Fahrtstrecke aufgrund eines Umzuges meines damaligen Arbeitgebers halbierte.
Der Betrag von 121 % aus diesem Urteil und den 100 % aus dem Vergleich war übrigens absolut identisch, da von 2001 bis 2007 die Kindergeldanrechnung entweder gar nicht, oder nur teilweise erfolgte, bis rauf zu Stufe 6.
lg
Camper
Das Aktenzeichen ist im Urteil der 1. Instanz, hier unter # 11 noch einmal nachzulesen. Nach dem Urteil folgen noch persönliche Erläuterungen von mir.
Selbstverständlich habe ich alles wieder anonymisiert. Also Namen und Orte sind frei erfunden, ebenso die Geburtsdaten meiner Kinder, bis auf die Jahreszahlen.
Zitatanfang
Amtsgericht Fuchsdorf
404 F 02030/00
Verkündet am 30. September 2002
Tippse, Jang.
Urkundsbemat.
In Sachen
Camper, Fuchsweg 4, 000000 Fuchsdorf
gegen
1.Campersohn, Wurststr 46, 00000 Fuchsdorf
Beglagter zu 1)
2. Campertochter 1, Bildstr. 1, 000000 Sportdorf, geb. am, 00.00.87, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
Beklagte zu 2)
Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Unersättlich & Kollegen,
Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
GZ: 04 2002 000159
3. Campertochter 2, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf, geb. am 00.00.91, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
Beklagte zu 3)
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Unersättlich und Kollegen,
Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
GZ: 04 2002 000159
wegen Unterhalt
erläßt das Amtsgericht Fuchsdorf durch den Richter am Amtsgericht Dr. Müller aufgrund der mündichen Verhandlung vom 02. September 2002 am 30. September 2002
Im Namen des Volkes
folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf vom 19.06.1998, Urk. Nr. E 42/1998 verurteilt, an die Beklagte zu 2) wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) ab 01.01.2001 283, 26 EUR
b) ab 01.07.2001 in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf vom 19.06.1998, Urk. Nr. E 43/1998 verurteilt, an die Beklagte zu 3) wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) ab 01.01.2001 220,88 EUR
b) ab 01.07.2001 In Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
4. Der Kläger und Widerbeklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3)
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger und Widerbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Rate abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch. Die Beklagten und Widerkläger fordern Erhöhung des Unterhaltes.
Der Kläger und Widerbeklagte ist der Vater der Beklagten zu 2) und 3) Die Ehe ist rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder leben bei der Kindesmutter.
Der Kläger und Widerbeklagte hat sich mit der Jugendamtsurkunde vom 19.06.1998 verpflichtet, an die Beklagte zu 2) 428,00 DM undd an die Beklagte zu 3) 344,00 DM zu bezahlen.
Der Kläger und Widerbeklagte trägt im Wesentlichen vor, das er nicht mehr leistungsfähig sei. Sein Einkommen als Verkaufsberater für Campingartikel sei durchschnittlich 3418,02 DM. Hiervon seien jedoch erhebliche Werbungskosten abzuziehen. Allein das Finanzamt habe ca 1071,50 DM als Werbungskoten angesehen. Diese Werbungskosten seien insbesondere Weiterbildungskosten und Fahrtkosten nach Löwendorf zu seiner Arbeitsstelle. Er sei daher nicht leistungsfähig.
Der Kläger beantragt:
1. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 42/1998, wird der vom Kläger an die Beklagte zu 2) zu zahlende Unterhalt ab August 2000 Auf monatlich 375,00 DM und ab November 2001 auf Null festgesetzt.
2. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 43/1998, wird der vom Kläger an die Beklagte zu 3) zu zahlende Unterhalt ab August 2000 Auf monatlich 280,00 DM und ab November 2001 auf Null festgesetzt.
Die Beklagten beantragen:
1. Die Klage abzuweisen.
2. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 42/1998, vom 19.06.1998 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) Ab 01.01.2001 554,00 DM (618,00 DM abzüglich 64,00 DM Kindergeldanteil),
b) vom 01.07.2001 an in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
3. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 43/1998, vom 19.06.1998 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) Ab 01.01.2001 432,00 DM (552,00 DM abzüglich 90,00 DM Kindergeldanteil),
b) vom 01.07.2001 an in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
Die Beklagten und Widerkläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Kläger leistungsfähig sei und Unterhalt aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle schulde. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf 3247,00 DM. Es seien lediglich 5 % Werbungskostenpauschale in Abzug zu bringen. Dem Kläger sei es zuzumuten notfalls mit der Bahn nach Löwendorf zu fahren. Sämtliche Kosten seien unsubstantiiert vorgetragen.
Der Kläger und Widerbeklagte beantragt:
Die Widerklage abzuweisen.
Bezüglich des Beklagten zu 1) erging ein Teil-Anerkenntnisurteil vom 02.09.2002. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht – Familiengericht – Fuchsdorf zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, § 642 Abs. 1 ZPO § 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG
die Klage hatte keinen Erfolg. Der Widerklage war stattzugeben.
Zur Abänderung von Unterhaltstiteln ist gemäß 323 ZPO eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erforderlich.
Das Gericht geht bei der Frage der Unterhaltsbemessung von einem durchschnittlichen Einkommen des Klägers von 3418,02 DM aus. Dies entspricht seinem eigenen Sachvortrag. Nicht in Abzug gebracht werden können die von ihm geltend gemachten Werbungskosten. Hierbei ist unerheblich, ob diese beim Finanzamt anerkannt werden. Allein die steuerliche Anerkennung rechtfertigt es nicht, die angegebenen Ausgaben auch unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringen. Der Kläger und Widerbeklagte hat die volle Beweislast, soweit er die Änderung des Unterhaltstitels verlangt. Dieser ist er trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgekommen. Es liegen dem Gericht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Belege vor, die eine Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Reisetätigkeiten eindeutig zulassen würden. Es handelt sich hierbei lediglich um Aufstellungen, die der Kläger selbst gefertigt hat. Inwieweit diese bestrittenen Ausgaben tatsächlich vorliegen, konnte anhand der Belege nicht nachvollzogen werden. Ein weiterer Beweis ist insoweit nicht angeboten worden. Der Kläger ist damit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Soweit er Fahrtkosten nach Löwendorf geltend macht, müsste er hier versuchen, das günstigste Verkehrsmittel zu wählen. Insoweit könnte er nur eine Bahnfahrt heranziehen. Trotz Aufforderung wurden entsprechende Zahlen nicht vorgelegt. Damit kann bei dem Kläger und Widerbeklagten lediglich ein Abzug von 5 % Werbungskostenpauschale erfolgen. Es sind somit 170,90 DM in Abzug zu bringen. So bleiben 3.247,00 DM. Diese waren auch bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Dadurch ergibt sich der Unterhalt aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Dieser war den Beklagten und Widerklägern gemäß ihrem Antrag auch zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 8, 11, 711 ZPO.
Dr. Müller
Richter am Amtsgericht
Zitatende
Hier kommen mal die berühmten 5 % der Werbungskosten zum Vorschein. Meine Werbungskosten betrugen tatsächlich etwa 50 % zum damaligen Zeitpunkt, weil damals die einfache Fahrtstrecke bei 66 km lag.
Mein Sohn war in diesem Zeitraum auch teiweise in der Firma beschäftigt und hat die Notwendigkeit eines PKW auch bestätigt, ebenso meine Fahrtkosten, die ich ja lt. Fahrtenbuch vorgetragen habe.
Deswegen ist er auch raus genommen worden aus dem Urteil. Er hat vor Gericht nochmal ganz deutlich gesagt. "Papa hat diese Kosten."
Der Richter wollte sie nur nicht anerkennen.
Deswegen vermutlich auch der scharfe Verweis des OLG/Strafrecht, hier unter # 1 gelistet, dass die Werbungskosten anerkannt werden müssen.
In den weiteren Verfahren konnnte das OLG/Zivilrecht meine Werbungskosten mit PKW gar nicht mehr verweigern, weil die, soweit steuerrechtlich möglich, mein Arbeitgeber zusätzlich zu meinem Gehalt übernahm und weil sich die Fahrtstrecke aufgrund eines Umzuges meines damaligen Arbeitgebers halbierte.
Der Betrag von 121 % aus diesem Urteil und den 100 % aus dem Vergleich war übrigens absolut identisch, da von 2001 bis 2007 die Kindergeldanrechnung entweder gar nicht, oder nur teilweise erfolgte, bis rauf zu Stufe 6.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.