14-01-2012, 11:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-01-2012, 11:50 von Camper1955.)
Nun noch, was die Strafjustiz im selben angeklagten Zeitraum (ich rede jetzt vom Zeitraum 2001 bis 2004) dazu sagte. Auch dieses Aktenzeichen steht in den Akten des jetzigen Strafverfahrens und ist in Posting # 13 nachzulesen. Persönliche Daten werden wieder in veränderter Form rein gestellt.
Begonnen hat alles mit einem Strafbefehl. Der so aussieht.
Zitatanfang
Amtsgericht Augbsurg
Aktenzeichen Cs 203 Js 126368/04 Zweigstelle Schwabmünchen
Herrn Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
geb. am 00.00.1955 in Fuchsdorf – Geburtsame: Camper – Staatsangehörigkeit: deutsch – Familienstand geschieden –
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last.
Sie sind als Vater der Kinder Campertocher 1, geb. 00.00.1987 und Campertochter 2, geb. 00.00.1991, die bei der Mutter Camperexfrau in der Bildstr. 71 in 00000 Sportdorf leben, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Der gesetzliche Unterhalt beträgt monatlich für Campertochter 1 260,76 EUR ab 01.012001 bzw. 284, - EUR ab 01.07.2003 und für Campertochter 2 220,37 EUR ab 01.01.2001 bzw. 284, - EUR ab 01.08.2003 aufgrund der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht München – Zivilsenate Augsburg – vom 25.03.2003, AZ: 4 UF 427/02.
Obwohl sie diese Pflicht kannten und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenigstens aber bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft, zur zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wären, kamen Sie in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.10.2002 Ihrer Unterhaltspflicht nicht nach. Sie bezogen im genannten Zeitraum als Mitarbeiter der Firma Pech GmbH & Co, Wieselstr. 12, 00000 Wolfsdorf monatlich folgende Einkünfte:
1, April 2002: 1989,62 EUR
2. Mai 2002: 2056,09 EUR
3. Juni 2002: 847,37 EUR
4. Juli 2002: 1688,03 EUR
5. August 2002: 2096,41 EUR
6. September 2002: 2329,77 EUR
7. Oktober 2002: 1739,50 EUR
Hierdurch war der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet bzw. wäre ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen.
Sie werden daher beschuldigt,
durch eine Handlung sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf von 2 Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre,
strafbar als
Verletzung der Unterhaltspflicht in 2 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 170, 52 StGB.
Beweismittel:
Einlassung vom 4.11.2004 Bl. 223 d. A.
Zeugen:
Camperexfrau Bl. 250 d. A.
POK Weis, Bl. 219 d. A.
Pech Bl. 242 d. A.
Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister
Kontoauszüge Bl. 26 ff, 90
Gerichtsvollzieherauskünfte Bl. 236 ff
Unterhaltsrückstände Bl. 262 ff
Vereinbarung vor dem OLG München
- Zivilsenate Augsburg – vom 25.03.2003 Bl. 3 ff
Sonstige Beweismittel:
Asservate
Gegen sie wird eine Freiheitstrafe von 6 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusatz:
Weil die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat nicht erheblich ins Gewicht viel, wurde gemäß § 154 a I StPO von der Verletzung der Unterhaltspflicht in der Zeit vor 01.04.2002 und nach dem 31.10.2002 abgesehen.
Zitatende
Dieses Verfahen wurde im Lauf der Hauptverhandlung eingestellt, weil ich ja auf meinen Sohn als Zeugen verweisen konnte, der die Werbungskosten bestätigen konnte und weil ich vorlegen konnte, dass ich schwerbehindert ab Geburt bin.
Vor allem aber, weil ich auf Frage des Richters, warum ich dem Vegleich überhaupt zugestimmt habe ausgesagt habe: "Ich wurde dazu vom OLG erpresst."
Daraufhin hatte die Staatsanwältin nichts Eiligeres zu tun, als eine Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO zu beantragen. Unter der Auflage, dass ich bis Juni 2006 pünktlich den laufenden Unterhalt bezahle.
Dem habe ich zugestimmt, mit der Aussage, dass der Unterhalt ja gepfändet wird.
Im Mai 2006 wurde es dann endgültig eingestellt, weil ich im März 2006 meldete, dass ich ab 1. April 2006 arbeitslos und damit leistungsunfähig sei und angefragt habe, wie es nun weiter geht.
Begonnen hat alles mit einem Strafbefehl. Der so aussieht.
Zitatanfang
Amtsgericht Augbsurg
Aktenzeichen Cs 203 Js 126368/04 Zweigstelle Schwabmünchen
Herrn Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
geb. am 00.00.1955 in Fuchsdorf – Geburtsame: Camper – Staatsangehörigkeit: deutsch – Familienstand geschieden –
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last.
Sie sind als Vater der Kinder Campertocher 1, geb. 00.00.1987 und Campertochter 2, geb. 00.00.1991, die bei der Mutter Camperexfrau in der Bildstr. 71 in 00000 Sportdorf leben, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Der gesetzliche Unterhalt beträgt monatlich für Campertochter 1 260,76 EUR ab 01.012001 bzw. 284, - EUR ab 01.07.2003 und für Campertochter 2 220,37 EUR ab 01.01.2001 bzw. 284, - EUR ab 01.08.2003 aufgrund der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht München – Zivilsenate Augsburg – vom 25.03.2003, AZ: 4 UF 427/02.
Obwohl sie diese Pflicht kannten und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenigstens aber bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft, zur zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wären, kamen Sie in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.10.2002 Ihrer Unterhaltspflicht nicht nach. Sie bezogen im genannten Zeitraum als Mitarbeiter der Firma Pech GmbH & Co, Wieselstr. 12, 00000 Wolfsdorf monatlich folgende Einkünfte:
1, April 2002: 1989,62 EUR
2. Mai 2002: 2056,09 EUR
3. Juni 2002: 847,37 EUR
4. Juli 2002: 1688,03 EUR
5. August 2002: 2096,41 EUR
6. September 2002: 2329,77 EUR
7. Oktober 2002: 1739,50 EUR
Hierdurch war der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet bzw. wäre ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen.
Sie werden daher beschuldigt,
durch eine Handlung sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf von 2 Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre,
strafbar als
Verletzung der Unterhaltspflicht in 2 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 170, 52 StGB.
Beweismittel:
Einlassung vom 4.11.2004 Bl. 223 d. A.
Zeugen:
Camperexfrau Bl. 250 d. A.
POK Weis, Bl. 219 d. A.
Pech Bl. 242 d. A.
Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister
Kontoauszüge Bl. 26 ff, 90
Gerichtsvollzieherauskünfte Bl. 236 ff
Unterhaltsrückstände Bl. 262 ff
Vereinbarung vor dem OLG München
- Zivilsenate Augsburg – vom 25.03.2003 Bl. 3 ff
Sonstige Beweismittel:
Asservate
Gegen sie wird eine Freiheitstrafe von 6 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusatz:
Weil die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat nicht erheblich ins Gewicht viel, wurde gemäß § 154 a I StPO von der Verletzung der Unterhaltspflicht in der Zeit vor 01.04.2002 und nach dem 31.10.2002 abgesehen.
Zitatende
Dieses Verfahen wurde im Lauf der Hauptverhandlung eingestellt, weil ich ja auf meinen Sohn als Zeugen verweisen konnte, der die Werbungskosten bestätigen konnte und weil ich vorlegen konnte, dass ich schwerbehindert ab Geburt bin.
Vor allem aber, weil ich auf Frage des Richters, warum ich dem Vegleich überhaupt zugestimmt habe ausgesagt habe: "Ich wurde dazu vom OLG erpresst."
Daraufhin hatte die Staatsanwältin nichts Eiligeres zu tun, als eine Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO zu beantragen. Unter der Auflage, dass ich bis Juni 2006 pünktlich den laufenden Unterhalt bezahle.
Dem habe ich zugestimmt, mit der Aussage, dass der Unterhalt ja gepfändet wird.
Im Mai 2006 wurde es dann endgültig eingestellt, weil ich im März 2006 meldete, dass ich ab 1. April 2006 arbeitslos und damit leistungsunfähig sei und angefragt habe, wie es nun weiter geht.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.