14-01-2012, 22:05
(14-01-2012, 20:39)Camper1955 schrieb: Wenn der Antrag auch vor dem OLG scheitert, dann soll die Rechtsanwältin die Entscheidung des OLG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfüng vorlegen. Wenn sie nicht will, dann mach es selbst.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2 600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.
http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/34.html