15-01-2012, 04:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-01-2012, 04:28 von Camper1955.)
Aus dem Posting # 76 wißt ihr ja, dass ich bereits im März 2006 meine Leistungsunfähigkeit angekündigt habe.
Zunächst kam darauf, folgendes:
Zitatanfang
Staatsanwaltschaft Augsburg
203 Js 126368/04
10.03.2006
1.) K.g.
2.) U.m.A. an das AG Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, mit dem Antrag, die Frist der Bezahlung des noch offenen Unterhaltes 291, - EUR für Februar 06 bis Juni 06) zunächst für drei Monate zu verlngern, gem. § 153 a Abs. 2 Satz 2, Abs 1 Satz 4 StPO
Sollte auch nach Ablauf der Fristverlängerung eine Bezahlung des Unterhaltes nicht möglich sein, kommt eine Änderung der Auflage in eine Arbeitsauflage in Betracht
Haug
Staatsanwalt
Zitatende
Daraufhin habe ich an das Gericht zurück geschrieben, dass mir erst zum 31.03.2006 gekündigt wurde und damit der Unterhalt für April 2006 noch gesichert ist und dass ich gerne einer Arbeitsauflage nachkomme, wenn mit die Staatsanwaltschaft eine Stelle hat, die meinen Bedingungen als Schwerbehindertem entspricht.
daraufhin hörte ich eine ganze Weile gar nichts mehr, bis dann Folgendes kam:
Zitatanfang
Amtsgericht Augsburg
Zweigstelle Schwabmünchen
Abteilung für Straf- u. Bußgeldsachen
Geschäftsnummer
CS 203 Js 126368/04
86830 Schwabmünchen, 31.05.06
Adresszeile
Telefonzeile
Faxzeile
In der Strafsache gegen Camper, wh. Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
wegen Verl. d. Unterhaltspflicht
Beschluß
1. Das Verfahren wird endgültig eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
Im Hinblick auf die im Zeitraum Okt. 05 bis April 06 erbrachten Unterhaltszahlungen ist eine endgültige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I u. V StPO
Heitzer
Richter am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Ausfertigung mit der Urschrift:
Schwabmünchen, 31.05.06
Tippse JHSin
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitatende
@Ibykus
Ist das der Strafklageverbrauch, von dem du gesprochen hast?
Zivilrechtlich wurde dann ja ein Urteil gesprochen, dass ich doch vorsätzlich meine Unterhaltspflicht verletzt habe. Siehe Posting # 75
Es handelt sich wie gesagt um den gleichen Zeitraum der vorgeblichen Tat.
lg
Camper
Zunächst kam darauf, folgendes:
Zitatanfang
Staatsanwaltschaft Augsburg
203 Js 126368/04
10.03.2006
1.) K.g.
2.) U.m.A. an das AG Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, mit dem Antrag, die Frist der Bezahlung des noch offenen Unterhaltes 291, - EUR für Februar 06 bis Juni 06) zunächst für drei Monate zu verlngern, gem. § 153 a Abs. 2 Satz 2, Abs 1 Satz 4 StPO
Sollte auch nach Ablauf der Fristverlängerung eine Bezahlung des Unterhaltes nicht möglich sein, kommt eine Änderung der Auflage in eine Arbeitsauflage in Betracht
Haug
Staatsanwalt
Zitatende
Daraufhin habe ich an das Gericht zurück geschrieben, dass mir erst zum 31.03.2006 gekündigt wurde und damit der Unterhalt für April 2006 noch gesichert ist und dass ich gerne einer Arbeitsauflage nachkomme, wenn mit die Staatsanwaltschaft eine Stelle hat, die meinen Bedingungen als Schwerbehindertem entspricht.
daraufhin hörte ich eine ganze Weile gar nichts mehr, bis dann Folgendes kam:
Zitatanfang
Amtsgericht Augsburg
Zweigstelle Schwabmünchen
Abteilung für Straf- u. Bußgeldsachen
Geschäftsnummer
CS 203 Js 126368/04
86830 Schwabmünchen, 31.05.06
Adresszeile
Telefonzeile
Faxzeile
In der Strafsache gegen Camper, wh. Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
wegen Verl. d. Unterhaltspflicht
Beschluß
1. Das Verfahren wird endgültig eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
Im Hinblick auf die im Zeitraum Okt. 05 bis April 06 erbrachten Unterhaltszahlungen ist eine endgültige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I u. V StPO
Heitzer
Richter am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Ausfertigung mit der Urschrift:
Schwabmünchen, 31.05.06
Tippse JHSin
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitatende
@Ibykus
Ist das der Strafklageverbrauch, von dem du gesprochen hast?
Zivilrechtlich wurde dann ja ein Urteil gesprochen, dass ich doch vorsätzlich meine Unterhaltspflicht verletzt habe. Siehe Posting # 75
Es handelt sich wie gesagt um den gleichen Zeitraum der vorgeblichen Tat.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.