20-01-2012, 11:43
Nicht vorhersehbar, da von zuviel Richterwillkür abhängig.
Fall 1: Das Einkommen seiner neuen wird als überobligatorisch angesehen oder sie stellt ihre Erwerbstätigkeit ein und er zahlt ihr 770,- bis X (X= früheres Einkommen) plus Kranken- und Altersvorsorge.
Drei Unterhaltsberechtigte.
Fall 2: Seine Neue ist nicht Unterhaltsberechtigt, da selbst verdienend und statt dessen wird sein SB um 20% reduziert.
Zwei Unterhaltsberechtigte.
Mindesteinkommen: 1.230,- (780+225+225) bis unendlich.
Fall 1: Das Einkommen seiner neuen wird als überobligatorisch angesehen oder sie stellt ihre Erwerbstätigkeit ein und er zahlt ihr 770,- bis X (X= früheres Einkommen) plus Kranken- und Altersvorsorge.
Drei Unterhaltsberechtigte.
Fall 2: Seine Neue ist nicht Unterhaltsberechtigt, da selbst verdienend und statt dessen wird sein SB um 20% reduziert.
Zwei Unterhaltsberechtigte.
Mindesteinkommen: 1.230,- (780+225+225) bis unendlich.