20-01-2012, 22:57
(20-01-2012, 21:05)Petrus schrieb: Alles erst notwendig, wenn KU gezahlt wird oder tituliert ist. In dem Fall von harzer kann der Unterhalt auch nicht rückwirkend geltend gemacht werden, da er nicht leistungsfähig ist (§ 1613 BGB).Ich sehe das nicht so und wir praktizieren das auch mit gutem Grund anders. Mit den Schreiben des JA dürfte er "in Verzug gesetzt" sein. Wir wissen jedoch heute nicht, ab wann und ggfs. der Familienfiktivrechner diesen Verzugstermin wirksam in einem Titel festschreiben wird. Wenn er jetzt das H4-Amt in Kenntnis setzt, dann werden die das erstmal ablehnen. Aber sie waren in Kenntnis und so kann er später die alten Zeiten in bestimmtem Rahmen über einen Überprüfungsantrag §44 wieder aufbohren. Das kann dazu führen, dass er eine ihm evtl. aufgebrummte Rückstandssumme eben auch wieder über den Absetzparagraphen "rückabwickeln" kann. Wir haben so mehrfach die durch KU-Urteil entstandenen KU-Schulden gegenüber dem H4-Amt in Luft aufgelöst.
(20-01-2012, 21:05)Petrus schrieb: ..... da er nicht leistungsfähig ist (§ 1613 BGB).Dies ist im Moment nur deine (und auch meine Meinung) aber kein familiengerichtlich festgestellter Sachverhalt. Aber unserer Meinung ist bedeutungslos. Dagegen kann ihm jetzt ein Schreiben vom H4-Amt, in dem steht dass er nicht leistungsfähig sei, viel mehr nützen. Denn das ist keine Meinung, sondern ein amtliches Schreiben. Es kann sein dass das andere Amt daran glaubt und von ihm abläßt. Ämter haben generell mehr Vertrauen in andere Ämter als in die Meinung von Bürgern oder gar Vätern. Das dürfte doch einleuchten?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #