21-01-2012, 12:09
(20-01-2012, 22:57)sorglos schrieb:Wenn @harzer zum Arbeiten ins Ausland geht, hat er keinen Anspruch mehr auf Harz IV. Damit ist auch ein Überprüfungsantrag nach SGB X §44, den meinst Du vermutlich, sinnlos. Rückabwickeln kann man nur, was auch geleistest wurde oder wo ein Anspruch bestand.(20-01-2012, 21:05)Petrus schrieb: Alles erst notwendig, wenn KU gezahlt wird oder tituliert ist ...Ich sehe das nicht so und wir praktizieren das auch mit gutem Grund anders. Mit den Schreiben des JA dürfte er "in Verzug gesetzt" sein. ... Aber sie waren in Kenntnis und so kann er später die alten Zeiten in bestimmtem Rahmen über einen Überprüfungsantrag §44 wieder aufbohren. Das kann dazu führen, dass er eine ihm evtl. aufgebrummte Rückstandssumme eben auch wieder über den Absetzparagraphen "rückabwickeln" kann. ..
(20-01-2012, 22:57)sorglos schrieb:Das ist die Feststellung seines Arztes. Dagegen kann auch ein anderes Amt oder Gericht nichts machen, es sei denn, es gibt ein neues Gutachten oder Attest.(20-01-2012, 21:05)Petrus schrieb: ..... da er nicht leistungsfähig ist (§ 1613 BGB).Dies ist im Moment nur deine (und auch meine Meinung) aber kein familiengerichtlich festgestellter Sachverhalt. ...
@harzer muss sich einfach entscheiden, ob er jetzt die Hühner scheu macht und freiwillig zahlt oder nicht.
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