28-01-2012, 09:12
(27-01-2012, 20:41)Dzombo schrieb: Aber bei deinem Verständnis ob einer "Einstandspartnerschaft-> die defintiv NICHT wohnungsabhängig ist, glaube ich kaum, dass Du deine Absicht durchgeboxt bekommst.Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 S. 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (im Anschluß an BVerfGE 87, 234 (264f.) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72 - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).