29-01-2012, 01:59
(28-01-2012, 23:20)wackelpudding schrieb:(28-01-2012, 23:07)Ibykus schrieb: Frage aber vorsichtshalber mal nach: was kann man daran falsch verstehen?
Ach na ja, sollte nur ´ne Anregung sein, über die Intentionen von §§155/156 FamFG noch ´mal nachzudenken.
Du meinst sicher die "ratio legis":
Zitat:Die Vorschrift entspricht § 50e Abs. 1 FGG aF in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls. § 155 soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken.
Der Bürger hat nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Anspruch auf effektiven Rechtschutz in angemessener Zeit.
jetzt kommt ein Hinweis für Dich:
Zitat:Dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht, weil mit jeder Verfahrensverzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem betroffenem Kind fortschreitet.
Für Kindschaftssachen über den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes sowie über Verfahren wegen des Kindeswohls gilt gleichermaßen, dass sie wegen der Natur des Verfahrens und der Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten in angemessener Zeit geklärt werden müssen.
Dass das Kindeswohl es erfordert, auf die konkreten Einzelumstände Rücksicht zu nehmen (z.B. darauf, ob das betreffende Kind krank ist, oder altersbedingt sich in bestimmten Lebensumständen befindet) um das Verfahren nach Maßgabe des 155 FamFG zu beschleunigen, ist doch nicht widersprüchlich sondern selbstverständlich.
Dein verständlicher Wunsch, nicht mit Präklusionsschriftsätzen belastet zu werden, hat mit dem Rechtsgedanken des Beschleunigungsgrundsatzes des 155 FamFG nichts zu tun, sondern mit der allgemeinen Prozeßförderungspflicht und der Verpflichtung alles rechtzeitig vorzubringen, was nach Sach- und Streitstand notwendig ist.