(29-01-2012, 09:09)bio schrieb: Wenn ein Gericht nicht mehr verlangen kann, woher kommt dann die allgemein formulierte Aussage, dass 20 bis 30 Bewerbungen sein müssen zur Anerkennung von Leistunsunfähigkeit?
Nur 11,5 Bewerbungen im Monat hielt das OLG Köln nicht für ausreichend (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2010, Aktenzeichen 4 WF 6/10).
Die Urteile der OLG's haben sich auf 20-30 Bewerbungen eingependelt.
EDIT: Letztendlich geht es der Rechtsprechung darum, den 1603 so auszuurteilen, dass der Unterhaltsschuldner niemals entrinnen kann.
Falls der Unterhaltsschuldner vorträgt, er habe sich achtmal pro Woche beworben, dann gibt es OLG's, die 20 Bewerbungen pro Woche verlangen.
Bei 20 Bewerbungen pro Woche wird unterstellt, dass die Bewerbungen nicht qualitativ hochwertig genug sind, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Oder aber es wird unterstellt, dass man sich in der falschen Stadt beworben hat oder sich in einem anderen Bereich hätte bewerben sollen.