31-01-2012, 14:46
Hier nun die justizell bereinigte Klagebegründung zu meinem Schwerbehindertengrad in anonymisierter Fassung.
Zitatanfang
Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg
Landsberg, den 31.01.2012
Az: xxxxx
ZU AKTENZEICHEN S 11 SB 555/11
In dem Rechtsstreit
Camper
gegen
Freistaat Bayern, vertr. d. d. ZBFS, Zentrale Bayreuth
wird unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 05.01.2012 die Klage binnen der gesetzten Frist nunmehr begründet wie folgt:
Zunächst darf ich für den Kläger beantragen was folgt:
I.
In Abänderung des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 wird festgestellt, dass der bei dem Kläger vorliegende Grad der Behinderung (GdB) ab 31.05.2011 „90“ beträgt und weiterhin in Person des Klägers die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung:
Gegenstand und Grundlage der vorliegenden Klage ist das Begehren des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 und die Zuerkennung des Merkzeichens G.
I.
1.
Der Kläger beantragt mit Antrag vom 31.05.2011 den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 aufzuheben und eine neue Feststellung nach § 69 SGB IX zu treffen. Bei dem seinerzeitigen Bescheid vom 28.10.2003 handelte es sich um einen Teilabhilfebescheid,
wonach das Ausmaß der festgestellten Behinderung, mithin der Grad
der Behinderung, GdB, mit 50 festgestellt wurde.
Beweis für Vorstehendes:
Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten unter dem Geschäftszeichen xxxxxxx
Mit Bescheid vom 11.08.2011 ist der Antrag des Klägers vom 31.05.2011 abgelehnt worden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 28.10.2003 maßgebend waren, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe des Gesamt-GdB auswirken könne.
Beweis:
wie vor
Mit Schreiben vom 02.09.2011 legte der Kläger persönlich Widerspruch gegen den
Bescheid vom 11.08.2011 ein.
Zur Begründung führte er aus, dass er seit mehr als einem halben Jahr aus psychischen Gründen krank geschrieben gewesen sei und sich derzeit auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung in einer psychosomatischen Klinik befinde.
Beweis:
Widerspruch vom 02.09.2011 als Anlage K 1
Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten
Auf Grundlage des eingelegten Widerspruchs des Klägers erging sodann ein Abhilfebescheid des Beklagten vom 19.10.2011. In diesem wurde dann der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger ab dem 31.05.2011 auf 60 festgelegt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G,aG, Bl, H, RF, 1.Kl, Gl nach Ausmaß und der Behinderung nicht vorliegen würden.
Beweis:
Abhilfebescheid vom 19.10.2011 als Anlage K 2
Mit weiterem Widerspruchs vom 21.10.2011 legte der Kläger gegen den Abhilfebescheidvom 19.10.2011 weitergehenden Widerspruch ein.
Darin begehrt er die Anerkennung einer Behinderung mit einem GdB von 90.
Beweis: wie vor
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.11.2011 wurde der Widerspruch des Klägers vom 21.10.2011 gegen den ursprünglichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 19.10.2011, schließlich zurückgewiesen.
Beweis: Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorliegende Behinderung in Übereinstimmung mit den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ auf Grundlage des § 69 Abs. 1 SGB IX mit einem GdB von 60 richtig bewertet worden sei. Das Herzleiden des Klägers sei nicht zu gering bewertet.
Die arterielle Verschlusskrankheit sei befundgerecht bewertet.
Weitere Gesundheitsstörungen würden bei dem Kläger nicht vorliegen. Insbesondere könne eine Sehbehinderung nicht berücksichtigt werden.
Beweis: Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 als Anlage K 3
2. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers.
Sehr wohl liegen in Person des Klägers die Voraussetzungen vor, die eine Feststellung des GdB von 90 rechtfertigten. Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor.
Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachten
Der Kläger hat bereits vorgelegt das fachärztliche Gutachten des Dr. med. A. Prügelvom 19.07.2011.
Bezug genommen wird dabei insbesondere auf den Arztbericht von Herrn Dr. Frosch, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, vom 11.05.2006, wonach eine depressivängstliche Entwicklung bei Persönlichkeitsstörung in Person des Klägers vorherrscht.
Bezug genommen wird weiterhin auf das fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. Prügelvom 11.10.2006, wonach im Belastungs-EKG nach 1 1/2 bei Belastungsstufe 75 Watt abzubrechen war wegen allgemeiner Erschöpfung.
Nach Meinung des Klägers sind die vorliegenden ärztlichen Befundberichte und die ärztlichen Diagnosen bisher nicht hinreichend berücksichtigt.
II.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser ist dahingehend abzuändern,
dass der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger mit 90 festgestellt
wird und die Voraussetzungen des Merkzeichens G vorliegen.
Im Übrigen darf ergänzend Bezug genommen werden auf die eigenen schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers, insbesondere die Ausführungen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 27.11.2011.
Aus genannten Gründen erbitte ich antragsgemäß zu entscheiden.
Marcus Becker
Rechtsanwalt
Zitatende
Zitatanfang
Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg
Landsberg, den 31.01.2012
Az: xxxxx
ZU AKTENZEICHEN S 11 SB 555/11
In dem Rechtsstreit
Camper
gegen
Freistaat Bayern, vertr. d. d. ZBFS, Zentrale Bayreuth
wird unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 05.01.2012 die Klage binnen der gesetzten Frist nunmehr begründet wie folgt:
Zunächst darf ich für den Kläger beantragen was folgt:
I.
In Abänderung des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 wird festgestellt, dass der bei dem Kläger vorliegende Grad der Behinderung (GdB) ab 31.05.2011 „90“ beträgt und weiterhin in Person des Klägers die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung:
Gegenstand und Grundlage der vorliegenden Klage ist das Begehren des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90 und die Zuerkennung des Merkzeichens G.
I.
1.
Der Kläger beantragt mit Antrag vom 31.05.2011 den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 aufzuheben und eine neue Feststellung nach § 69 SGB IX zu treffen. Bei dem seinerzeitigen Bescheid vom 28.10.2003 handelte es sich um einen Teilabhilfebescheid,
wonach das Ausmaß der festgestellten Behinderung, mithin der Grad
der Behinderung, GdB, mit 50 festgestellt wurde.
Beweis für Vorstehendes:
Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten unter dem Geschäftszeichen xxxxxxx
Mit Bescheid vom 11.08.2011 ist der Antrag des Klägers vom 31.05.2011 abgelehnt worden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in den Verhältnissen, die für den Bescheid vom 28.10.2003 maßgebend waren, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die sich auf die Höhe des Gesamt-GdB auswirken könne.
Beweis:
wie vor
Mit Schreiben vom 02.09.2011 legte der Kläger persönlich Widerspruch gegen den
Bescheid vom 11.08.2011 ein.
Zur Begründung führte er aus, dass er seit mehr als einem halben Jahr aus psychischen Gründen krank geschrieben gewesen sei und sich derzeit auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung in einer psychosomatischen Klinik befinde.
Beweis:
Widerspruch vom 02.09.2011 als Anlage K 1
Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten
Auf Grundlage des eingelegten Widerspruchs des Klägers erging sodann ein Abhilfebescheid des Beklagten vom 19.10.2011. In diesem wurde dann der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger ab dem 31.05.2011 auf 60 festgelegt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G,aG, Bl, H, RF, 1.Kl, Gl nach Ausmaß und der Behinderung nicht vorliegen würden.
Beweis:
Abhilfebescheid vom 19.10.2011 als Anlage K 2
Mit weiterem Widerspruchs vom 21.10.2011 legte der Kläger gegen den Abhilfebescheidvom 19.10.2011 weitergehenden Widerspruch ein.
Darin begehrt er die Anerkennung einer Behinderung mit einem GdB von 90.
Beweis: wie vor
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.11.2011 wurde der Widerspruch des Klägers vom 21.10.2011 gegen den ursprünglichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben, vom 19.10.2011, schließlich zurückgewiesen.
Beweis: Herbeiziehung der Leistungsakte über den Beklagten
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorliegende Behinderung in Übereinstimmung mit den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ auf Grundlage des § 69 Abs. 1 SGB IX mit einem GdB von 60 richtig bewertet worden sei. Das Herzleiden des Klägers sei nicht zu gering bewertet.
Die arterielle Verschlusskrankheit sei befundgerecht bewertet.
Weitere Gesundheitsstörungen würden bei dem Kläger nicht vorliegen. Insbesondere könne eine Sehbehinderung nicht berücksichtigt werden.
Beweis: Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 als Anlage K 3
2. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers.
Sehr wohl liegen in Person des Klägers die Voraussetzungen vor, die eine Feststellung des GdB von 90 rechtfertigten. Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vor.
Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachten
Der Kläger hat bereits vorgelegt das fachärztliche Gutachten des Dr. med. A. Prügelvom 19.07.2011.
Bezug genommen wird dabei insbesondere auf den Arztbericht von Herrn Dr. Frosch, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, vom 11.05.2006, wonach eine depressivängstliche Entwicklung bei Persönlichkeitsstörung in Person des Klägers vorherrscht.
Bezug genommen wird weiterhin auf das fachärztliche Gutachten des Herrn Dr. Prügelvom 11.10.2006, wonach im Belastungs-EKG nach 1 1/2 bei Belastungsstufe 75 Watt abzubrechen war wegen allgemeiner Erschöpfung.
Nach Meinung des Klägers sind die vorliegenden ärztlichen Befundberichte und die ärztlichen Diagnosen bisher nicht hinreichend berücksichtigt.
II.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser ist dahingehend abzuändern,
dass der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger mit 90 festgestellt
wird und die Voraussetzungen des Merkzeichens G vorliegen.
Im Übrigen darf ergänzend Bezug genommen werden auf die eigenen schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers, insbesondere die Ausführungen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 27.11.2011.
Aus genannten Gründen erbitte ich antragsgemäß zu entscheiden.
Marcus Becker
Rechtsanwalt
Zitatende
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.