03-02-2012, 14:46
Moin,
Die Punkte 1-3 sollten inzwischen eigentlich hinlänglich bekannt sein, daher gehe ich nur auf Punkt 4 ein:
Dies ist aufgrund viele praktischer Erfahrungen inzwischen nicht empfehlenswert !
Viele Familiengerichte nehmen allzu gern offene Umgangsverfahren allein schon als Begründung zur Ablehnung des gSR, begründen dann darauf noch behauptete "Kommunikationsschwierigkeiten" und "mangelnde Kooperationsbereitschaft", und schon ist der absurde Zirkelschluss vom Richter zementiert (wie in meinem Fall auch vor dem OLG)
Wobei ja dabei allein schon die Tatsache eines gerichtlichen gSR-Antrags aufgrund der "mangelnden Kooperationsbereitschaft" zur Ablehnung führen müsste, wie sogar das AG Pankow/Weißensee in seinem Beschluss zur gemeinsamen Sorge (27 F 9425/10) betonte:
Meine RÄ sagte nach der OLG-Verhandlung: "Familienrecht ist rechtsfreier Raum" ...
(03-02-2012, 10:22)Dzombo schrieb: Daher will ich die o. a. vier Punkte mal so stehen lassen und schiebe die Diskussion dazu an.
Die Punkte 1-3 sollten inzwischen eigentlich hinlänglich bekannt sein, daher gehe ich nur auf Punkt 4 ein:
(03-02-2012, 10:22)Dzombo schrieb: 4. Und es wurde diskutiert, ob Sorgerecht und Umgang, wenn sowieso vor Gericht, dann nicht gleichzeitig beantragt werden soll.
Dies ist aufgrund viele praktischer Erfahrungen inzwischen nicht empfehlenswert !
Viele Familiengerichte nehmen allzu gern offene Umgangsverfahren allein schon als Begründung zur Ablehnung des gSR, begründen dann darauf noch behauptete "Kommunikationsschwierigkeiten" und "mangelnde Kooperationsbereitschaft", und schon ist der absurde Zirkelschluss vom Richter zementiert (wie in meinem Fall auch vor dem OLG)
Wobei ja dabei allein schon die Tatsache eines gerichtlichen gSR-Antrags aufgrund der "mangelnden Kooperationsbereitschaft" zur Ablehnung führen müsste, wie sogar das AG Pankow/Weißensee in seinem Beschluss zur gemeinsamen Sorge (27 F 9425/10) betonte:
Zitat:„Dass es in der Vergangenheit und aller Voraussicht nach in der Zukunft weiterhin Konfliktpotential auf derLeider nur ein seltener Beschluss auf AG-Ebene, den kein OLG interessiert ...
sog. Elternebene geben wird, steht der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den
Antragsteller nicht entgegen. Zum einen sind allein wichtige Entscheidungen außerhalb des § 1687 Abs. 1 S.
2 BGB von den Kindeseltern gemeinsam zu treffen, zum anderen würde jede Kindesmutter der Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Kindesvater unter Hinweis auf bestehende
Kommunikationsprobleme auf der Elternebene verhindern können. Dies entspricht ersichtlich nicht der vom
Bundesverfassungsgericht in o. g. genanntem Beschluss bezweckten Prüfung.“
(03-02-2012, 10:22)Dzombo schrieb: Und Frau Rechtsanwältin Vosberg brachte dazu einen für mich sehr erstaunlichen Satz.Was genau ist für Dich daran erstaunlich ?
!In Deutschland werden Frauen und VÄTER diskriminiert!" Und sie verstehe auch nicht, warum Mütter in dieser Vormachtstellung verbleiben DÜRFEN!
Meine RÄ sagte nach der OLG-Verhandlung: "Familienrecht ist rechtsfreier Raum" ...
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel