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Weiß nicht mehr weiter !!! Unterhalt
#42
(16-02-2012, 11:40)p schrieb: Gibt es Urteile, in denen einem Arbeitslosen 950 EUR Selbstbehalt zugestanden wurden? Mir nicht bekannt - bitte in die Urteilssammlung damit, wenn eines existiert.
Ich kann derzeit auf die Schnelle meinen Nachweis nicht finden. Dennoch halte ich an meiner obigen Auffassung knallhart fest und habe die auch bereits gegen Jugendämter bei der KU-Festsetzung mit Vehandlungsgeschick durchgesetzt.

Zumal: Allein schon der Begriff des "Selbstbehaltes" gehört m.A.n. aus dem Kopf der Unterhaltspflichtigen verbannt. Er ist völlig unbrauchbar und gaukelt eine Rechtssicherheit vor, die es nicht gibt.

Mich interessiert stets der "notwendige Selbstbehalt nach BGB" und der ist identisch mit dem individuellen sozialrechtlichen Existenzminimum der Vater-Kind-Familie. Also mittlerweile in der Regel höher als diese Tabellen-Selbstbehalts-Fantasien.

Zitat:Während der Arbeitslosigkeit sei einem Unterhaltsschuldner zwar lediglich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen (730 € bzw. 770€) zu belassen. Weil dem Beklagten hier jedoch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen seien, sei es gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines Selbstbehalts für einen Erwerbstätigen (840 € bzw. 890 €) zu bemessen.
Quelle: BGH XII ZR 170/05 Rd. 12 (Beträge veraltet!)
Ich teile auch hier nicht die nicht mehr zeitgemässe Auffasung des BGH zur Arbeitslosigkeit. Unabhängig davon ergibt sich bereits daraus, dass jemand der zumindest einen kleinen Nebenjob hat, sofort der Erwerbstätigenselbstbehalt zuzubilligen ist. Das sollte herstellbar sein. Notfalls auch "kleine Selbständigkeit" anmelden - und vollzeit-mindererfolgreich arbeiten - eben eine gute schwarze Null und Erwerbstätigenselbstbehalt beanspruchen. Ergänzend Aufstockung und alles palletti.

(16-02-2012, 11:40)p schrieb: ... auch zum SGB, allerdings muss das alles vor Gericht (erfolgreich!) durchgezogen werden. ...
Das "alles" ist falsch. In vielen Fällen, bei richtiger Argumentation und Antragstellung kriegt man das bereits im Behördenverfahren hin. Sozial-Gericht braucht man dann nur als Peitsche um Behörden zum arbeiten zu bringen. Gerade gestern wieder so nen Änderungs-Bescheid gesehen "wir haben ihrem Widerspruch vollumfänglich abgeholfen - wir hoffen sie können ihre Klage nun für erledigt erklären" [Werden wir auch tun, denn nun hat sich das Amt zugunsten des Vaters verrechnet - das können sie irgendwann selbst merken]

(16-02-2012, 11:40)p schrieb: ... Ich kenne keinen Fall, in dem das Jugendamt freiwillig bei eben erst eingetretener Arbeitslosigkeit den Unterhalt herabgesetzt hat ...
Stimmt, freiwillig tun die das nicht - weil sie familienrechtlich borniert sind. Aber wenn der Vater den Unterhalt aufs SGBII-Amt "überleitet" hat er manchmal soger mehr in der Tasche als vorher, kann ihm insofern egal sein.

(16-02-2012, 11:40)p schrieb: ... oder ein Selbstbehalt von 950 EUR akzeptiert wurde.
Naja, selten. Allerdings gibt es schon Fälle, wo das JA das insofern akzeptiert und die Mutti übern Tisch zieht, indem sie akzeptieren, dass er faktisch nur in Höhe der UVG-Zahlungen tituliert. Wenn der Staat sein eigene Fell gerettet hat, vertröstet er oft auch Muttis, dass "da eben nicht mehr zu holen sei".

(16-02-2012, 11:40)p schrieb: Es kommt also zu Klagen mit alle ihren Stolperfallen, Formerfordernissen, Anträgen vor der Klage (z.B. Verfahrenskostenhilfe), Anträgen während der Klage, richtiger Reaktion auf Ablehnungen, das will sehr energetisch betrieben werden.
Na, wer was erreichen will, muss in jedem Feld natürlich energetisch vorgehen. Geschenkt wird einem nichts. Nur heulen oder abhauen kann erstmal leichter sein.

Ich sehe nur die Situation derer die sich da durchbeissen: Ein halbes Jahr Behördenstreß und anschließend bleiben sie definitiv schuldenfrei, sie haben das Existenzminimum für ihre Familiengemeinschaft gesichert. Wenn der Staat sagt, dass sie mehr Unterhalt zahlen sollen, dann tun sie das und erhalten vom Staat gleichzeitig eben mehr Aufstockung. Es ist nicht unser Spiel, dass der Staat von einer Tasche in die andere wirtschaften will. Jedenfalls nicht mehr aus unserer Tasche. Ganz komfortabel geht es, wenn man ca. 200-300 Euro mehr netto hat, als die Kindesunterhaltsverpflichtung. Ergo: soll man 544 KU zahlen, dann kann man sich mit einem Teil-Job mit 750-950 Euro netto ganz gut in die Komfortzone bewegen. Kindesunterhaltsoptimierung und Freibetragsoptimierung bedingen sich etwas gegenseitig zur Aufstockungsoptimierung = Selbstverwirklichungsoptimierung unter den Bedingungen des herrschenden Familienrechts.

Wie an anderer Stelle schon geschireben: bei < 2000€ bei 1 Kind; < 2500€ bei 2 Kindern und < 3000€ Nettoverdienst bei 3 Kindern, braucht man sich um das alles keinen großen Kopf machen. Ab da aufwärts macht Arbeit frei.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Weiß nicht mehr weiter !!! Unterhalt - von camparso - 14-02-2012, 17:28
RE: Weiß nicht mehr weiter !!! Unterhalt - von camparso - 14-02-2012, 17:41
RE: Weiß nicht mehr weiter !!! Unterhalt - von camparso - 14-02-2012, 21:26
RE: Weiß nicht mehr weiter !!! Unterhalt - von sorglos - 16-02-2012, 13:57

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