16-02-2012, 20:39
Hallo masku,
du gehst folgendermaßen vor.
- Informiere deine Tochter darüber, dass sich mit Eintritt ihrer Volljährigkeit die Rechtslage geändert hat
- stelle unmissverständlich klar, dass du weiterhin bereit bist, den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil am Unterhalt zu leisten
- Bitte sie mit Fristsetzung von 2 Wochen dir alle notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen, damit die neue Unterhaltshöhe berechnet werden kann
- Verlange einen Vollstreckungsverzicht aus dem Titel bis die neue Unterhaltshöhe berechnet ist
- weise sie eindringlich darauf hin, falls sie nicht mit dir zusammenarbeitet, du gezwungen sein wirst, eine Abänderungsklage gegen sie zu führen
- falls eine Klage nötig wirst, muss du den Unterhalt oder zumindest den strittigen Teil, bei Gericht hinterlegen
Mit Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind gefordert seinen Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach darzulegen. Tut es das nicht, verliert es seinen Anspruch auf Unterhalt.
Das Problem ist bei dir, wie so oft der Titel. Der muss abgeändert werden.
Übrigens wäre der Mindestunterhalt nach der DDT für volljähriges Kind 304,-€. Das kommt daher, dass bei Volljährigen das volle Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet wird und nicht mehr nur die Hälfte.
Da die Mutter aber Einkommen hat, muss diese, sofern leistungsfähig, ebenfalls am Barunterhalt ihrer Tochter beteiligen.
Der Unterhaltbetrag wird für dich also auf jeden Fall weniger.
du gehst folgendermaßen vor.
- Informiere deine Tochter darüber, dass sich mit Eintritt ihrer Volljährigkeit die Rechtslage geändert hat
- stelle unmissverständlich klar, dass du weiterhin bereit bist, den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil am Unterhalt zu leisten
- Bitte sie mit Fristsetzung von 2 Wochen dir alle notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen, damit die neue Unterhaltshöhe berechnet werden kann
- Verlange einen Vollstreckungsverzicht aus dem Titel bis die neue Unterhaltshöhe berechnet ist
- weise sie eindringlich darauf hin, falls sie nicht mit dir zusammenarbeitet, du gezwungen sein wirst, eine Abänderungsklage gegen sie zu führen
- falls eine Klage nötig wirst, muss du den Unterhalt oder zumindest den strittigen Teil, bei Gericht hinterlegen
Mit Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind gefordert seinen Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach darzulegen. Tut es das nicht, verliert es seinen Anspruch auf Unterhalt.
Das Problem ist bei dir, wie so oft der Titel. Der muss abgeändert werden.
Übrigens wäre der Mindestunterhalt nach der DDT für volljähriges Kind 304,-€. Das kommt daher, dass bei Volljährigen das volle Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet wird und nicht mehr nur die Hälfte.
Da die Mutter aber Einkommen hat, muss diese, sofern leistungsfähig, ebenfalls am Barunterhalt ihrer Tochter beteiligen.
Der Unterhaltbetrag wird für dich also auf jeden Fall weniger.