17-02-2012, 11:21
@skippie
Mal eine Frage. Hast Du denn eine zivilrechtliche Entscheidung über die Höhe Deiner Unterhaltsverpflichtung, oder eine Jugendamtsurkunde die deinen Unterhalt als Titel ausweisst?
Dann geh doch zum Jobcenter und beantrage Unterhaltsübernahme nach § 11b Abs. 7 SGB II.
Mach zugleich auch Umgangskosten geltend nach § 21. Abs. 6 SGB II.
Bei Deinem Einkommen aus einem Vollzeitjob machst Du Dich für den 170er StGB damit unangreifbar.
Das geht leider erst seit 01.04.2011. Ich wäre schon gar nicht in die Bredulle gekommen, wenn es diese §§ schon früher gegeben hätte.
lg
Camper
Mal eine Frage. Hast Du denn eine zivilrechtliche Entscheidung über die Höhe Deiner Unterhaltsverpflichtung, oder eine Jugendamtsurkunde die deinen Unterhalt als Titel ausweisst?
Dann geh doch zum Jobcenter und beantrage Unterhaltsübernahme nach § 11b Abs. 7 SGB II.
Mach zugleich auch Umgangskosten geltend nach § 21. Abs. 6 SGB II.
Bei Deinem Einkommen aus einem Vollzeitjob machst Du Dich für den 170er StGB damit unangreifbar.
Das geht leider erst seit 01.04.2011. Ich wäre schon gar nicht in die Bredulle gekommen, wenn es diese §§ schon früher gegeben hätte.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.