17-02-2012, 16:56
hallo IPAD,
soweit Deine Ex aus dem gemeinsamen Vermögen ungerechtfertigt Vorteile erzielt, solltest Du Dich darauf konzentrieren, im Wege der Scheidungsauseinandersetzung das zu korrigieren.
Mir ist insoweit nicht ganz klar, warum Du nicht schon vorher Ansprüche wegen rechtsgrundloser Bereicherung gegen sie geltend gemacht hast, § 812 BGB.
Hinsichtlich des von Dir erwähnten "Sozialbetrugs" (der nach summarischer Prüfung 1. nicht vorliegt und 2. nicht beweisbar ist) besteht keinesfalls eine Anzeigepflicht, vgl. § 138 StGB
Wenn Deine Ex Dich schon verschiedentlich ohne Erfolg angezeigt hat, dann musst Du sie deswegen belächeln.
Mit Gegenanzeigen würde ich abwarten bis konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Unsere Mühlen mahlen langsam.
Unsere Stärken sind Stetigkeit und Geduld!
soweit Deine Ex aus dem gemeinsamen Vermögen ungerechtfertigt Vorteile erzielt, solltest Du Dich darauf konzentrieren, im Wege der Scheidungsauseinandersetzung das zu korrigieren.
Mir ist insoweit nicht ganz klar, warum Du nicht schon vorher Ansprüche wegen rechtsgrundloser Bereicherung gegen sie geltend gemacht hast, § 812 BGB.
Hinsichtlich des von Dir erwähnten "Sozialbetrugs" (der nach summarischer Prüfung 1. nicht vorliegt und 2. nicht beweisbar ist) besteht keinesfalls eine Anzeigepflicht, vgl. § 138 StGB
Wenn Deine Ex Dich schon verschiedentlich ohne Erfolg angezeigt hat, dann musst Du sie deswegen belächeln.
Mit Gegenanzeigen würde ich abwarten bis konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Unsere Mühlen mahlen langsam.
Unsere Stärken sind Stetigkeit und Geduld!