18-02-2012, 13:42
Hallo @all
gestern Nacht beim Nachhausekommen fand ich ein Schreiben der RAin der KM vor, mit dem Auskunft über meine Einküfte gefordert wurde. Es ist eine Verzugsetzung zum 01.03.2012 enthalten. Vom 21.02.2012 bis 28.12.2012 bin ich auf Umgang (400 km entfernt); vorher muß ich noch mein Wohnmobil vorbereiten. Der Umganstermin ebenso wie die notwendige Vorbereitungszeit für mein WOMO sind der RAin bekannt, da sie die KM im Umgangsverfahren vertreten hat.
Ich zahle bisher Unterhalt für mein Kind und habe grundsätzlich nichts gegen eine Überprüfung, jedoch ist eine hinreichende Auskunft bis zum 01.03.2012 tatsächlich wegen der v. g. Umstände nicht möglich.
Ich muß in Erwägung ziehen, dass der Termin so gelegt wurde, um Anlass für eine Auskunftsklage (Stufenklage?) zu haben.
Fragen:
Kann ich nach Eingang der Auskunftsklage bei Gericht deren Abweisung wegen Mutwilligkeit (siehe Vorgehen; bisher sind Anpassungen einvernehmlich erfolgt und ich bin darüber hinaus freiwillig in die hälftige Schulgeldzahlung für mein Kind eingetreten, als KM nach Trennung von ihrem Mann in Schwierigeiten kam) noch selbst beantragen, oder bestände dafür bereits Anwaltspflicht? Und wenn Anwaltspflicht: Wäre es möglich, die gegnerische RAin bezüglich der mir entstehenden Kosten in Regreß zu nehmen, wenn das Gericht dem Antrag auf Ablehnung folgt?
Dem Schreiben war eine Vollmacht in Kopie beigefügt, versehen mit den Stempelaufdrucken "Beglaubigt Rechtsanwältin" und "Kopie", sonst nichts. Habe ich nicht Anspruch auf eine Oiginalvollmacht? Kann eine Rechtsanwältin sich selber etwas beglaubigen? Hätte es Auswirkungen auf die Inverzugsetzung, wenn keine gültige Vollmacht beigefügt ist?
Für Tips hinsichtlich eines nächsten möglichst wenig aufwändigen Schrittes wäre ich sehr dankbar, da ich eigentlich gar keine Zeit habe, mich gerade jetzt um diese Sache zu kümmern.
Danke!
gestern Nacht beim Nachhausekommen fand ich ein Schreiben der RAin der KM vor, mit dem Auskunft über meine Einküfte gefordert wurde. Es ist eine Verzugsetzung zum 01.03.2012 enthalten. Vom 21.02.2012 bis 28.12.2012 bin ich auf Umgang (400 km entfernt); vorher muß ich noch mein Wohnmobil vorbereiten. Der Umganstermin ebenso wie die notwendige Vorbereitungszeit für mein WOMO sind der RAin bekannt, da sie die KM im Umgangsverfahren vertreten hat.
Ich zahle bisher Unterhalt für mein Kind und habe grundsätzlich nichts gegen eine Überprüfung, jedoch ist eine hinreichende Auskunft bis zum 01.03.2012 tatsächlich wegen der v. g. Umstände nicht möglich.
Ich muß in Erwägung ziehen, dass der Termin so gelegt wurde, um Anlass für eine Auskunftsklage (Stufenklage?) zu haben.
Fragen:
Kann ich nach Eingang der Auskunftsklage bei Gericht deren Abweisung wegen Mutwilligkeit (siehe Vorgehen; bisher sind Anpassungen einvernehmlich erfolgt und ich bin darüber hinaus freiwillig in die hälftige Schulgeldzahlung für mein Kind eingetreten, als KM nach Trennung von ihrem Mann in Schwierigeiten kam) noch selbst beantragen, oder bestände dafür bereits Anwaltspflicht? Und wenn Anwaltspflicht: Wäre es möglich, die gegnerische RAin bezüglich der mir entstehenden Kosten in Regreß zu nehmen, wenn das Gericht dem Antrag auf Ablehnung folgt?
Dem Schreiben war eine Vollmacht in Kopie beigefügt, versehen mit den Stempelaufdrucken "Beglaubigt Rechtsanwältin" und "Kopie", sonst nichts. Habe ich nicht Anspruch auf eine Oiginalvollmacht? Kann eine Rechtsanwältin sich selber etwas beglaubigen? Hätte es Auswirkungen auf die Inverzugsetzung, wenn keine gültige Vollmacht beigefügt ist?
Für Tips hinsichtlich eines nächsten möglichst wenig aufwändigen Schrittes wäre ich sehr dankbar, da ich eigentlich gar keine Zeit habe, mich gerade jetzt um diese Sache zu kümmern.
Danke!
Wer nicht taktet, wird getaktet...