18-02-2009, 11:44
Bei einer Anfrage nach Auskunft vor der erlaubten Zweijahresfrist ist es am Besten, nur ganz knapp zu antworten, etwa so:
"Werte Frau XY,
Gemäss §1605 Abs. 2 BGB besteht eine Auskunftspflicht frühestens alle zwei Jahre. Ihrer Anfrage fehlen Nachweise, wieso der Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben haben soll, wodurch eine vorzeitige Pflicht zur Auskunftserteilung ausgelöst werden könnte. Unsubstantiierte Behauptungen von ihnen reichen dafür nicht aus. Bringen sie glaubhafte Nachweise bei.
gezeichnet Z"
Man sollte kein Wort über die eigene Situation äussern, vor allem nicht einräumen, einen neuen Job zu haben. Damit liefert der Vater eine Steilvorlage für ein erneutes Auskunftsersuchen. Es war dumm, das zuzugeben. Wenn eine Behauptung kommt: "Der hat einen neuen Job", dann ist die richtige Antwort: "Ich äussere mich im Zweijahresabstand zu meinen Verhältnissen. Andernfalls haben sie ihre Behauptungen nachzuweisen, nicht ich."
Wieso weiss die Ex überhaupt davon? Gibt es undichte Stellen? Vorsicht!
"Werte Frau XY,
Gemäss §1605 Abs. 2 BGB besteht eine Auskunftspflicht frühestens alle zwei Jahre. Ihrer Anfrage fehlen Nachweise, wieso der Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben haben soll, wodurch eine vorzeitige Pflicht zur Auskunftserteilung ausgelöst werden könnte. Unsubstantiierte Behauptungen von ihnen reichen dafür nicht aus. Bringen sie glaubhafte Nachweise bei.
gezeichnet Z"
Man sollte kein Wort über die eigene Situation äussern, vor allem nicht einräumen, einen neuen Job zu haben. Damit liefert der Vater eine Steilvorlage für ein erneutes Auskunftsersuchen. Es war dumm, das zuzugeben. Wenn eine Behauptung kommt: "Der hat einen neuen Job", dann ist die richtige Antwort: "Ich äussere mich im Zweijahresabstand zu meinen Verhältnissen. Andernfalls haben sie ihre Behauptungen nachzuweisen, nicht ich."
Wieso weiss die Ex überhaupt davon? Gibt es undichte Stellen? Vorsicht!