19-02-2012, 14:27
(19-02-2012, 13:57)Skipper schrieb: Die Idee, wegen der Anwendung des menschenrechtswidrigen 1626a so etwas wie Schadenersatz zu verlangen, die wird gelegentlich immer mal wieder laut.mir ist eine solche Diskussion nicht bekannt.
Und -mit Verlaub-, wenn Du Dich auf sogenannte Mail-Listen (papa-mail-list) berufen solltest, kann ich nur feststellen, dass dort z.T. ein derartiger Unsinn geschrieben wird, der mich schon früh bewogen hatte, meinen "Austritt" (der gar nicht so einfach war) zu erwirken.
Schadenersatz ganz allgemein wegen legislatives Unrecht (so ist der terminus technicus) aus Art. 34 GG i.V.m. § 823 BGB herzuleiten, wird von der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung grundsätzlich verneint.
Diskutiert wird aber (jedenfalls zu meiner Zeit) ob bestimmte Voraussetzungen des § 823 vorliegen, wenn sich mat. Recht auf nur einen bestimmten und bestimmbaren Personenkreis bezieht (bspw. bei Bebauungsplänen).
Der Gesetzgeber handelt als Volksvertreter für das von ihm gewählte Volk. Ein "drittschützender Charakter", wie von der ratio des 823 BGB vorausgesetzt, liegt somit nach h.M. vvh nicht vor.
Problematisch ist auch die Begründung des Verschuldens, dass 823 fordert ('wer vorsätzlich oder fahrlässig...').
Sich also über dieses Thema auszulassen, kommt einer rein akademischen Diskussion gleich, die insoweit wenig Sinn macht.