(20-02-2012, 18:43)Camper1955 schrieb: Wenn ich den Thread von @sorglos richtig verstehe, brauch ich als Geringverdiener doch nur den gewünschten Unterhalt titulieren zu lassen, marschier mit dem Titel zum Jobcenter und beantrage nach § 21 Abs. 7 SGB II Kostenübernahme durch das Jobcenter.
Dann schiebe ich noch die Übernahme der Umgangskosten nach § 11b Abs. 6 SGB II hinterher und ich bin als geringverdienender Unterhaltspflichtiger relativ fein raus.
@camper
Na, die Intention hast du verstanden - aber die Paragraphen heillos und mißverständlich durcheinander gewirbelt. Es wird keine Kostenübernahme für Unterhalt beantragt. Der Vater sorgt lediglich dafür, dass sein Einkommen geschützt wird, zugunsten seiner Kinder.
Klartext: Unterhalt kann nicht "beantragt" werden! Kindesunterhalt wird und muss stets (und kann nur) aus eigenem Einkommen und Arbeit im Schweiße des Angesichtes bezahlt werden - aber er wird dann abgesetzt nach §11b...Nr 7 SGBII, wie Steuern und andere gesetzliche verpflichtungen - und ist daher "nicht anrechenbares Einkommen" - weil es dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Umgangskosten sind...
- Regelbedarfe hinsichtlich kopfanteiliger Wohnkosten und
- Regelbedarfe in Form anteiliger Kinderregelleistungen für die Tage des Aufenthalts beim Vater
- Mehrbedarfe nach §21 Abs 6 SGBII hinsichtlich evtl. notwniger Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes
Diese können bei der Bedarfsberechnung beansprucht werden. Weil sie als Existenzminimum der Vater-Kind-Familie den verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs 2 GG geniessen.
Klaro?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #