21-02-2012, 09:03
ich müsste in diesem Zusammenhang erst einmal wissen, was eine "freihändige" Anpassung ist.
Wenn ein dynamischer Titel besteht und der Schuldner leistungsfähig ist, dann besteht vvh kein Erfordernis einer "freihändigen" (freiwilligen?) Anpassung. Dann ist der Schuldner aufgrund des Titel verpflichtet, nach Maßgabe der Dynamik zu zahlen. Ich sehe da keinen rechtlichen Spielraum.
Schuldtitel sind vollstreckbare Forderungen des Gläubigers.
Sie entfallen regelmäßig nur bei Verzicht oder im Falle der Erfüllung der Schuld.
Wunschdenken ist meines Wissens kein Kriterium.
Wenn ein dynamischer Titel besteht und der Schuldner leistungsfähig ist, dann besteht vvh kein Erfordernis einer "freihändigen" (freiwilligen?) Anpassung. Dann ist der Schuldner aufgrund des Titel verpflichtet, nach Maßgabe der Dynamik zu zahlen. Ich sehe da keinen rechtlichen Spielraum.
Schuldtitel sind vollstreckbare Forderungen des Gläubigers.
Sie entfallen regelmäßig nur bei Verzicht oder im Falle der Erfüllung der Schuld.
Wunschdenken ist meines Wissens kein Kriterium.