21-02-2012, 22:24
Hier müsste man erst mal wissen, was die Grundlage für den nachehelichen Unterhalt war.
Wenn es Betreuungsunterhalt war, ist die Geschäftsgrundlage dafür doch komplett weggefallen.
Der Vater muss jetzt zusätzlich zum Betreuungsunterhalt auch noch den Barunterhalt leisten. Da Kindesunterhalt vorrangig ist, mindert dieser sein unterhaltsrelevantes Einkommen in Bezug zur Ex.
Wenn die Mutter also den Barunterhalt nicht leistet hat das seinerseits einen Einfluss auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Hier sollte dann ggfls. doch eine Abänderung des Titels angestrebt werden.
Um mehr dazu sagen zu können, müsste man jedoch den genauen Wortlaut der Scheidungsvereinbarung bzw. des Vergleichs kennen.
Eine vollzeitarbeitende Mutter mit eigener Immobilie wird sich nicht unter den Selbstbehalt rechnen können.
Also die Durchsetzung des Kindesunterhalts per Beistandschaft oder besser noch einem fähigen Anwalt angehen.
Gruß
EB
Wenn es Betreuungsunterhalt war, ist die Geschäftsgrundlage dafür doch komplett weggefallen.
Der Vater muss jetzt zusätzlich zum Betreuungsunterhalt auch noch den Barunterhalt leisten. Da Kindesunterhalt vorrangig ist, mindert dieser sein unterhaltsrelevantes Einkommen in Bezug zur Ex.
Wenn die Mutter also den Barunterhalt nicht leistet hat das seinerseits einen Einfluss auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Hier sollte dann ggfls. doch eine Abänderung des Titels angestrebt werden.
Um mehr dazu sagen zu können, müsste man jedoch den genauen Wortlaut der Scheidungsvereinbarung bzw. des Vergleichs kennen.
Eine vollzeitarbeitende Mutter mit eigener Immobilie wird sich nicht unter den Selbstbehalt rechnen können.
Also die Durchsetzung des Kindesunterhalts per Beistandschaft oder besser noch einem fähigen Anwalt angehen.
Gruß
EB