21-02-2012, 23:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-02-2012, 23:56 von Camper1955.)
(21-02-2012, 23:38)Ibykus schrieb: Kosten und Auslagen bei Nichtverurteilung: § 467 Abs. 1 StPO!
Kommt darauf an, warum es eingestellt wurde. Wenn es nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, gehen die Anwaltskosten meist zu Lasten des Angeschuldigten.
Eine Woche vor meiner Verhandlung selbst als Zuschauer beim LG Augsburg erlebt. § 467 Abs. 4 StPO
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.