22-02-2012, 01:09
(21-02-2012, 23:47)Ibykus schrieb: .... dann bestünde wegen der Drittwirkung (Drittbetroffenheit) auch die Möglichkeit, eine Unterlassung von Amts wegen zu ersetzen.....Zum Glück verstehe ich nicht alles, was Juristen so schreiben.
Meine Interpretation wäre allerdings weitergehend oder vielleicht ist das das gleiche:
Wenn ein Jobcenter beginnt Einkommen eines Bedürftigen anzurechen und gleichzeitig Kenntnis hat, dass der Bedürftige mdj. Kinder hat - dann wäre es gehalten, ihn aktiv zu beraten, die Absetzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Da das Amt in der Regel seiner Beratungspflicht in dieser Frage nicht nachkommt, möchte ich ihm nicht gleich eine drittwirkende (auf das Kind abzielende) Fürsorgepflichtverletzung im Amt andichten, aber ich könnte mir vorstellen, dass die Garantenpflicht aus SBG VIII jede Behörde verpflichtet, deren Handeln Auswirkungen auf Kinder hat..... Denn dann hat das Amt auch Kenntnis von der Vorrangigkeit der KU-Zahlung vor rein fiskalischen Anrechnungsbedürfnissen seinerseits zwecks Einsparungsüberlegungen bezüglich Steuermitteln....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #