22-02-2012, 11:37
sorglos schrieb:Wenn ich die Frage richtig verstehe, dann meinst du, "wie man den Einstieg in die Aufstockung" gestalten kann?Danke, mein Lieber,
Nach §11b...Nr. 7 SGBII kann der Unterhalt vom Einkommen abgesetzt werden, über den a) ein Unterhaltstitel besteht, der b) auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht und c) tatsächlich gezahlt wird (im Leistungs- und Fälligkeitsmonat).
.....
[i]Guten Tag liebe Arge,
ich habe davon Kenntnis erhalten, - leider nicht durch Ihre Beratungspflicht - dass bei der Bemessung meines anrechenbaren Einkommens auch der Kindesunterhalt, berücksichtigt wird. Ich teile Ihnen mit, dass sich meine Lebensverhältnisse geändert haben, ab dem Monat .... 2012 und daher der Kindesunterhalt bei meinem Einkommen berücksichtigt werden muss. Beiliegend erhalten Sie den (ihnen bereits bekannten) Titel erneut[Anlage1], sowie meinen aktuellen Zahlungsbeleg (Quittung Kimu/Kontoauszug) [Anlage2]. Ich bitte um kurzfristige Erstellung eines Änderungsbescheides.
das bringt uns dem rechtlichen Problem erheblich näher.
Tatsächlich ist nämlich bemerkenswert, dass der Anspruch offensichtlich auch dann besteht, wenn der Unterhaltschuldner bislang nicht gezahlt hatte (und seine Lebensumstände insoweit auch unverändert fortbestehen), nun aber -nach Kenntnis von der Berücksichtigung des tatsächlich geleisteten Unterhalts bei der Bemessung seines anrechenbaren Einkommens- zahlt.
Wenn ich das nunmehr richtig verstehe, dann leistet der Staat grundsätzlich (über mögliche Ausnahmen müssen wir uns noch einmal unterhalten)- für den (nicht: anstelle des! oder doch umgekehrt?) -wenigstens sozialpflichtig beschäftigten- Unterhaltsschuldner !