28-02-2012, 10:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-02-2012, 12:00 von Camper1955.)
@Sorglos
Zum Mehrbedarf einfach mal auch die Ausfüllhinweise lesen.
Ich zitiere zum Punkt 3f
Ich gebe zu, auf dem Hauptantrag ist die Frage etwas irreführend. Aber die Ausfüllhinweise bestätigen klar die Aussage, die ich gemacht habe.
Lies aber dazu mal die bundesweiten Durchführungshinweise auf ab Seite 9 hier
http://www.harald-thome.de/media/files/S...04.201.pdf
Hier kann man nachlesen, dass auch Vollzeit erwerbstätiger zu einem erwerbstätigen Hilfebedürftigen wird, wenn man die Umgangskosten gesetzlich umsetzt.
Und Du hast Recht, die Unterhaltsverpflichtung ist nicht in der Anlage UH3 anzugeben, sondern in der Anlage EK im Abschnitt 7
Noch ein Edit. Es geht auch nicht nach dem § 21 Abs. 6 SGB 2. was die Umgangskosten betrifft, sondern nach dem § 38 Abs. 2. Und damit hat der Umgangselternteil die Befugnis, den Regelsatz für die Zeit zu beantragen, an dem das Kind länger als 12 Stunden bei ihm ist.
Den Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende kriegt er allerdings nicht, wenn er das Kind nicht hälftig betreut. (BSG Entscheidung Az: B 4 AS 70/07 R vom 3.3.2009)
Wie also vorgehen?
1.) Hauptantrag ausfüllen die Frage 3 f mit ja beantworten
2.) Anlage EK ausfüllen, da steht dann drin, um was das Einkommen bereinigt werden kann, auch um den Kindesunterhalt
3.) Anlage KI ausfüllen
4.) Anlage BEBE ausfüllen. hier geht es ja nur noch um die Fahrtkosten für Umgang. Der Umgang selbst wird ja mit der Anlage KI geltend gemacht. Nun hat aber die umgangsberechtigte Person die Möglichkeit im Namen des Kindes die Fahrtkosten für den Besuch des anderen Elternteiles geltend zu machen. (§ 36 Satz 3 SGB II)
lg
Camper
Zum Mehrbedarf einfach mal auch die Ausfüllhinweise lesen.
Ich zitiere zum Punkt 3f
Zitat:Bedarfe die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum bestehen und nicht vermeidbar sind, wie
dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis)
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern
Ich gebe zu, auf dem Hauptantrag ist die Frage etwas irreführend. Aber die Ausfüllhinweise bestätigen klar die Aussage, die ich gemacht habe.
Lies aber dazu mal die bundesweiten Durchführungshinweise auf ab Seite 9 hier
http://www.harald-thome.de/media/files/S...04.201.pdf
Hier kann man nachlesen, dass auch Vollzeit erwerbstätiger zu einem erwerbstätigen Hilfebedürftigen wird, wenn man die Umgangskosten gesetzlich umsetzt.
Und Du hast Recht, die Unterhaltsverpflichtung ist nicht in der Anlage UH3 anzugeben, sondern in der Anlage EK im Abschnitt 7
Noch ein Edit. Es geht auch nicht nach dem § 21 Abs. 6 SGB 2. was die Umgangskosten betrifft, sondern nach dem § 38 Abs. 2. Und damit hat der Umgangselternteil die Befugnis, den Regelsatz für die Zeit zu beantragen, an dem das Kind länger als 12 Stunden bei ihm ist.
Den Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende kriegt er allerdings nicht, wenn er das Kind nicht hälftig betreut. (BSG Entscheidung Az: B 4 AS 70/07 R vom 3.3.2009)
Wie also vorgehen?
1.) Hauptantrag ausfüllen die Frage 3 f mit ja beantworten
2.) Anlage EK ausfüllen, da steht dann drin, um was das Einkommen bereinigt werden kann, auch um den Kindesunterhalt
3.) Anlage KI ausfüllen
4.) Anlage BEBE ausfüllen. hier geht es ja nur noch um die Fahrtkosten für Umgang. Der Umgang selbst wird ja mit der Anlage KI geltend gemacht. Nun hat aber die umgangsberechtigte Person die Möglichkeit im Namen des Kindes die Fahrtkosten für den Besuch des anderen Elternteiles geltend zu machen. (§ 36 Satz 3 SGB II)
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.