29-02-2012, 15:45
(29-02-2012, 15:38)Skipper schrieb:Moment mal - man muss schon differenzieren. Ich habe niemals gesagt, dass man immer das Unterhaltsmaximum titulieren soll - wenn sich eine klare unterhaltsrechtliche Argumentation für eine Mangelfall-Titulierung ergibt, sollte man die schon nutzen. Dann dient der Titel als einfácher Schutz vor überzogenen Gierigkeiten z.B. in der Vergangenheit wie oben. Nach den Umständen des Einzelfalles ist es stets für einen Vater leichter, wieder aus den Krallen der ARGEn-Behörden zu kommen, wenn ein niedrigerer Unterhalt angemessen tituliert ist.(29-02-2012, 15:08)Dzombo schrieb: @Skipper...Welche Rechnungen sollen sorglos, Camper und Skipper hier noch einstellen, damit auch der letzte Vater begreift, wie man dem JA, dem Unterhaltsrecht in Interpretation der OLGs entgehen kann?
Das JA ist der Meinung, dass der KV 190€ KU zahlen könnte. Der Anwalt vom KV rechnete 100€ aus. Wieso also sollte der KV ergo eine Kontrollrechnung nach SGBII machen, damit er Mindest-KU nach SGBII tätigen kann? Das ist das Einzige, was ich an deinen Postings dazu nicht verstanden habe.
(...)
Leider versuchen nun schon ARGEN Unterhaltstitel des Jugendamtes FÜR DIE Vergangenheit wieder zu ändern - es gibt also noch weniger Rechtssicherheit für Väter.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #