01-03-2012, 08:29
Moin.
Ein eigenes Umgangsrecht für Großeltern wird, obwohl ebenfalls gesetzlich verankert, nur selten separat ausgeurteilt.
Erstens, weil es dem Kindeswohl nicht nur nicht entgegen stehen darf, sondern ihm "dienlich" sein muss und zweitens weil die Großeltern meistens auf die Umgangszeiten des Umgangselternteils verwiesen werden.
Ansonsten werden Großeltern, mehr noch als Väter, als Störenfriede angesehen, die die Ruhe der natürlichen Einheit aus Mutter und Kind stören.
Bei "Kindern" in diesem Alter wird Kindeswohl auch meistens mit Kindeswille gleichgesetzt.
Zumindest, wenn dieser Wille mit dem der Mutter und des Richters korrespondiert.
Ein eigenes Umgangsrecht für Großeltern wird, obwohl ebenfalls gesetzlich verankert, nur selten separat ausgeurteilt.
Erstens, weil es dem Kindeswohl nicht nur nicht entgegen stehen darf, sondern ihm "dienlich" sein muss und zweitens weil die Großeltern meistens auf die Umgangszeiten des Umgangselternteils verwiesen werden.
Ansonsten werden Großeltern, mehr noch als Väter, als Störenfriede angesehen, die die Ruhe der natürlichen Einheit aus Mutter und Kind stören.
Bei "Kindern" in diesem Alter wird Kindeswohl auch meistens mit Kindeswille gleichgesetzt.
Zumindest, wenn dieser Wille mit dem der Mutter und des Richters korrespondiert.