01-03-2012, 11:43
Die Leitlinien sagen was anderes:
"Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr."
Es gibt nur die Einschränkung, dass du nicht verpflichtet bist den Nebenjob weiterzumachen: "Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten."
Eine nur teilweise Anrechnung dürfte Richterfreiheit sein. Wobei die Einordnung nach Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle für eine Einrechnung der Einkünfte aus Nebenjob spricht, in den höheren Stufen eher dagegen.
"Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr."
Es gibt nur die Einschränkung, dass du nicht verpflichtet bist den Nebenjob weiterzumachen: "Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten."
Eine nur teilweise Anrechnung dürfte Richterfreiheit sein. Wobei die Einordnung nach Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle für eine Einrechnung der Einkünfte aus Nebenjob spricht, in den höheren Stufen eher dagegen.