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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#3
(01-03-2012, 11:43)p schrieb: Eine nur teilweise Anrechnung dürfte Richterfreiheit sein.
Nennt sich auch "Billigkeit" (vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB.) Smile Siehe Punkt 7 der DüTab Richtlinien.

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RE: Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch? - von blue - 01-03-2012, 11:45

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