04-03-2012, 15:27
wackelpudding schrieb:beim FG die Ergänzung der Vereinbarung entsprechend §89, 2 FamFG beantragen, worauf ich zunächst in der Hoffnung auf Einsicht nach den doch deutlichen Signalen in der Verhandlung trotz ursprünglicher Antragstellung verzichtet ...."... und so für das Wohl meines Kindes kostbare Zeit verloren habe!"
Bei Streitigkeiten mit den Müttern -zumal mit Bezug auf den Umgang mit unseren Kindern- helfen uns keine außergerichtlichen Vereinbarungen.
Den väterlichen Umgang vorzuenthalten, ihn zu boykottieren oder von mütterlichem Wohlwollen abhängig zu machen ist eine Charakterfrage.
Durch Vereinbarungen (weder durch gerichtliche noch durch behördliche) ändern wir diese charakterlichen Defizite nicht.
Aber wir haben bei 89 FamFG die Möglichkeit, Müttern zu zeigen, dass ein solches Verhalten wenigstens Ärger oder sonstige Nachteile nach sich ziehen.