16-03-2012, 12:43
Ein volljähriger Sohn hat den Anspruch auf Unterhalt verwirkt, nachdem er den Vater massiv beleidigte und jeden Umgang mit seinem Vater verweigert.
Der Vater hatte die Zahlung von Unterhalt an seinen volljährigen Sohn verweigert, nachdem dieser ihn massiv beleidigt und seit Jahren jeden Umgang mit ihm verweigert hat.
Darauf hin bekam der Sohn den vollen Förderbetrag vom BAFöG-Amt. Gegen Ende des Studiums klagte der Freistaat Bayern den "rückständigen Unterhalt" ein.
Das Amtsgericht Melsungen (Hessen, OLG-Bezirk Frankfurt) stellte fest, dass der Anspruch des Sohnes gegen den Vater gemäß § 1611 BGB verwirkt ist.
AZ: 52F 481/08 UK
Link zur Kopie des Urteils: www.NUlb.de/UrteilAGMels
Der Vater hatte die Zahlung von Unterhalt an seinen volljährigen Sohn verweigert, nachdem dieser ihn massiv beleidigt und seit Jahren jeden Umgang mit ihm verweigert hat.
Darauf hin bekam der Sohn den vollen Förderbetrag vom BAFöG-Amt. Gegen Ende des Studiums klagte der Freistaat Bayern den "rückständigen Unterhalt" ein.
Das Amtsgericht Melsungen (Hessen, OLG-Bezirk Frankfurt) stellte fest, dass der Anspruch des Sohnes gegen den Vater gemäß § 1611 BGB verwirkt ist.
AZ: 52F 481/08 UK
Link zur Kopie des Urteils: www.NUlb.de/UrteilAGMels