16-03-2012, 20:08
Schau mal unter 1680 II S. 2 BGB:
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Der Richter verkauft sich zweifelsfrei recht gut. Aufgrund seiner Aussagen, besonders zum Sorgerecht, sehe ich keinen Anlass für Dich positiv in die Zukunft zu schauen.
Es wird hier eindeutig auf Zeit gespielt und Du kannst fast sicher sein, dass als nächstes die eingetretende Entfremdung vorgeschoben wird mit der Folge, dass die Vater-Kind-Beziehung behutsam wieder im Rahmen begleiteter Umgangstermine aufgebaut werden muß. Damit ist dann auch das Thema Sorgerecht vom Tisch.
Wie ist denn der Vergleich zur Umgangsregelung zustande gekommen? War das ein gerichtlich genehmigter Vergleich (§86 I S.2 FamFG) oder ein Verabredung unter Euch Eltern oder den Anwälten?
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Der Richter verkauft sich zweifelsfrei recht gut. Aufgrund seiner Aussagen, besonders zum Sorgerecht, sehe ich keinen Anlass für Dich positiv in die Zukunft zu schauen.
Es wird hier eindeutig auf Zeit gespielt und Du kannst fast sicher sein, dass als nächstes die eingetretende Entfremdung vorgeschoben wird mit der Folge, dass die Vater-Kind-Beziehung behutsam wieder im Rahmen begleiteter Umgangstermine aufgebaut werden muß. Damit ist dann auch das Thema Sorgerecht vom Tisch.
Wie ist denn der Vergleich zur Umgangsregelung zustande gekommen? War das ein gerichtlich genehmigter Vergleich (§86 I S.2 FamFG) oder ein Verabredung unter Euch Eltern oder den Anwälten?