Umfrage: Was ist zu tun?
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Antrag auf gSR mit ABR bei mir stellen
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2 40.00%
direkt Antrag auf Übertragung des aSR
40.00%
2 40.00%
zum Jugendamt gehen und einseitig die gemeinsame Sorge erklären
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erstmal abwarten, wie der Richter entscheidet
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Sorgerechtsentzug der KM - was kann ich tun?
#5
Wahrscheinlich dann wohl auch der gleiche Richter, oder?

Das Gericht wäre verpflichtet gewesen den Warnhinweis aus §89 FamFG mit in den gerichtlich gebilligten Vergleich aufzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass es hier auch kein Ermessen des Richters gibt, er muss es tun (siehe http://goo.gl/v9Ycl , ganz neu vom BGH auch hier http://lexetius.com/2012,426 ). Auch kann der Warnhinweis jederzeit nachgeholt werden.

Wenn es der gleiche Richter ist, dann wäre die Einleitung eines erneuten Umgangsverfahrens wirklich grenzwertig, weil der Vergleich nur deshalb nicht umgesetzt wurde weil der Richter pflichtwidrig keinen Warnhinweis erteilt hat, somit auch kein Ordnungsmittel angeordnet werden kann. Ohne Warnfunktion ist der Vergleich für die Tonne, wertlos.

Nach Abschluss des Vergleichs ist für einen erneuten Antrag auf Umgangsregelung eigentlich kein Raum mehr. Das Gericht musste aber von Amts wegen prüfen, ob eine Abänderung in Frage kommt (166 I FamFG; 1696 I BGB). Eine solche ist nur angezeigt bei triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Bei Dir also nicht.

Um die Umgangssache zu beschleunigen solltest Du zunächst mal überlegen, ob Du anwaltlich gut beraten bist. Ferner wäre das Gericht aufzufordern, den Warnhinweis nachzuholen und bei weiterer Verzögerung das Ordnungsmittel festzusetzen. Eine Hartz4-Regel gibt es nicht. Das alles erscheint mir sinnvoller, als auf einen neuen Beschluss zu warten, mit dem das Gericht wahrscheinlich zeitlich unter den Vereinbarungen aus dem Vergleich bleiben wird.



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RE: Sorgerechtsentzug der KM - was kann ich tun? - von defender - 17-03-2012, 00:09

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