19-03-2012, 11:40
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Wahrscheinlich dann wohl auch der gleiche Richter, oder?Jawoll, immer der gleiche.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Das Gericht wäre verpflichtet gewesen den Warnhinweis aus §89 FamFG mit in den gerichtlich gebilligten Vergleich aufzunehmen.Nein, die Androhung blieb aus, da die gegnerische Anwältin gesagt hat, der Vergleich komme dann nicht zu Stande. Und ich Idiot hab mich wieder drauf eingelassen. Hab dann sofort, nachdem die KM wieder den Vergleich gebrochen hat, sowohl Androhung von Ordnungsmitteln beantragt, als auch die Einleitung des Hauptsacheverfahrens. Das Hauptsacheverfahren hatte ich nun letzte Woche, somit war es für den Richter offenbar nicht mehr nötig, noch eine Androhung von Ordnungsgeld in den Vergleich zu schreiben, da dieser ja nun durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgelöst wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass es hier auch kein Ermessen des Richters gibt, er muss es tun (siehe http://goo.gl/v9Ycl , ganz neu vom BGH auch hier http://lexetius.com/2012,426 ). Auch kann der Warnhinweis jederzeit nachgeholt werden.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Nach Abschluss des Vergleichs ist für einen erneuten Antrag auf Umgangsregelung eigentlich kein Raum mehr. Das Gericht musste aber von Amts wegen prüfen, ob eine Abänderung in Frage kommt (166 I FamFG; 1696 I BGB). Eine solche ist nur angezeigt bei triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Bei Dir also nicht.Der Vergleich wurde nur in einer mündlichen Verhandlung zu einer einstweiligen Anordung geschlossen. Die KM hatte (per eAO) beantragt, den Umgang ganz auszusetzen. In dieser eAO haben wir den Vergleich geschlossen - im Hauptsacheverfahren wird es erst in den nächsten Tagen (Wochen) eine Entscheidung geben.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Um die Umgangssache zu beschleunigen solltest Du zunächst mal überlegen, ob Du anwaltlich gut beraten bist.Ich denke, das bin ich. (selbst wenn ich das nicht wäre, dank VKH bin ich jetzt in diesem Verfahren an meinen Anwalt gebunden, da ich mir keinen anderen leisten kann.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Ferner wäre das Gericht aufzufordern, den Warnhinweis nachzuholen und bei weiterer Verzögerung das Ordnungsmittel festzusetzen. Eine Hartz4-Regel gibt es nicht. Das alles erscheint mir sinnvoller, als auf einen neuen Beschluss zu warten, mit dem das Gericht wahrscheinlich zeitlich unter den Vereinbarungen aus dem Vergleich bleiben wird.Wie gesagt, das war nur ein Vergleich in der eAO - das Hauptsacheverfahren wird einen neuen Beschluss bekommen. Zeitlich unter den Vereinbarungen des Vergleiches zu bleiben geht so gut wie nicht mehr: im Vergleich waren wir übereingekommen, wöchentlich 3 Stunden Umgang zu haben und in gemeinsamen Beratungsgesprächen diesen Umgang dann langsam auszuweiten. Dank Verweigerung der KM kam es garnicht zu den Beratungsgesprächen. Und weniger als 3 Stunden Umgang pro Woche wird der Richter nicht verfügen (wenn doch, gehts sofort ans OLG).