19-03-2012, 18:46
Es ist m.W.n. noch nicht ausgeurteilt, ob ein isoliertes EA-Verfahren zum Umgangsrecht überhaupt möglich ist. Die Generalnorm von §49 FamFG gilt nur soweit nicht Spezialnormen greifen. Ob das bei §156 FamFG so ist kann man so und anders sehen. Ich meine es geht nicht, denn wenn die isolierte EA möglich wäre dann auch die ohne mündliche Verhandlung womit dann auch der Grundsatz der Anhörung des Kindes durchbrochen wird.
Wie dem aber auch sei, ein Vergleich beendet das Verfahren bzw. beendet jegliches Verfahren. Beim Umgang muss das Gericht aber zu erkennen geben, dass es den Vergleich billigt. Wenn das so in der Form im Protokoll steht, dann ist der Vergleich geschlossen und das Verfahren beendet. Dann gibt es keine Hauptsache mehr, warum auch?
Das mit dem Sorgerecht wäre zweischneidig. Dein Kind wird aufgrund dieser Umgangsverweigerung auf keinen Fall in eine Pflegefamilie kommen, vollkommen abwegig. Es kommt doch niemand auf die Idee einer Mutter mit vier Kindern eines zu nehmen nur weil eines seinen Vater nicht sieht. Leider kommt aber auch niemand auf die Idee solche Mütter mal zwei oder drei Tage zwecks Beugung ins Loch zu sperren. Du hast da einen extrem schlechten Stand.
Die Übertragung des Sorgerechts bzw. ABR auf einen Pfleger oder das JA als Amtspfleger würde einzig und allein der Mutter dienen, weil sich für die nichts ändert. Es ist doch gleichgültig ob die Mutter Dir oder einem Pfleger den Kontakt verweigert. Der grösstmögliche Ungehormsam der Mutter liegt doch schon vor indem sie der richterlichen Anweisung oder dem Vergleich nicht nachkommt. Wenn die Mutter dem Richter den Stinkefinger zeigt, dann doch sicherlich auch einem MA des JA oder einem Umgangspfleger.
Wegen ASR/GSR: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht kann aber nicht dieses in einem ersten Schritt annehmen (um das GSR herzustellen) dann aber im nächsten Schritt wieder verneinen um das GSR teilweise aufzuheben weil die Aufhebung des GSR dem Kindeswohl besser entspricht. ´
Also: Verfahren prüfen lassen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war der Vergleich verfahrensbeendend und der Richter muss Ordnungsgeld androhen. Damit würdest Du dann auch am besten fahren.
Wie dem aber auch sei, ein Vergleich beendet das Verfahren bzw. beendet jegliches Verfahren. Beim Umgang muss das Gericht aber zu erkennen geben, dass es den Vergleich billigt. Wenn das so in der Form im Protokoll steht, dann ist der Vergleich geschlossen und das Verfahren beendet. Dann gibt es keine Hauptsache mehr, warum auch?
Das mit dem Sorgerecht wäre zweischneidig. Dein Kind wird aufgrund dieser Umgangsverweigerung auf keinen Fall in eine Pflegefamilie kommen, vollkommen abwegig. Es kommt doch niemand auf die Idee einer Mutter mit vier Kindern eines zu nehmen nur weil eines seinen Vater nicht sieht. Leider kommt aber auch niemand auf die Idee solche Mütter mal zwei oder drei Tage zwecks Beugung ins Loch zu sperren. Du hast da einen extrem schlechten Stand.
Die Übertragung des Sorgerechts bzw. ABR auf einen Pfleger oder das JA als Amtspfleger würde einzig und allein der Mutter dienen, weil sich für die nichts ändert. Es ist doch gleichgültig ob die Mutter Dir oder einem Pfleger den Kontakt verweigert. Der grösstmögliche Ungehormsam der Mutter liegt doch schon vor indem sie der richterlichen Anweisung oder dem Vergleich nicht nachkommt. Wenn die Mutter dem Richter den Stinkefinger zeigt, dann doch sicherlich auch einem MA des JA oder einem Umgangspfleger.
Wegen ASR/GSR: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht kann aber nicht dieses in einem ersten Schritt annehmen (um das GSR herzustellen) dann aber im nächsten Schritt wieder verneinen um das GSR teilweise aufzuheben weil die Aufhebung des GSR dem Kindeswohl besser entspricht. ´
Also: Verfahren prüfen lassen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war der Vergleich verfahrensbeendend und der Richter muss Ordnungsgeld androhen. Damit würdest Du dann auch am besten fahren.